(1) Den in der Provinz Trient ansässigen Ladinern, Fersentalern und Zimbern, deren Vor- oder Zunamen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung geändert wurden, oder denen es bisher untersagt war, den Namen in der Muttersprache zu verwenden, steht bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen das Recht auf die Wiederherstellung des jeweiligen Namens in seiner ursprünglichen Form zu. Der wiederhergestellte Familienname wird auch auf die minderjährigen Nachkommen der betreffenden Personen angewandt bzw. auf die volljährigen Nachkommen, sofern diese ihre Zustimmung erteilen.
(2) In den Fällen laut Abs. 1 ist das Gesuch beim Bürgermeister der Ansässigkeitsgemeinde des Gesuchstellers einzureichen, wobei auch der Vor- bzw. Zuname, den der Gesuchsteller anzunehmen gedenkt, anzuführen ist. Der Bürgermeister legt dem Gesuch einen Auszug der Geburtsurkunde bei und übermittelt es von Amts wegen dem Regierungskommissar. Werden die Voraussetzungen laut Abs. 1 erfüllt, so erlässt der Regierungskommissar das Dekret betreffend die Wiederherstellung des Vor- oder Zunamens. Für die Mitglieder derselben Familie kann die Maßnahme durch den Regierungskommissar mit einem einzigen Dekret getroffen werden. Im Fall der Zurückweisung des Gesuches kann der Gesuchsteller innerhalb dreißig Tagen nach Empfang der entsprechenden Mitteilung Rekurs beim zuständigen Ministerium einreichen, das nach Anhören des Staatsrates entscheidet. Das Verfahren ist gebührenfrei und muss innerhalb 90 Tagen nach der Vorlage des Gesuchs abgeschlossen sein.
(3) Die Standesämter der jeweiligen Gemeinden nehmen die Anmerkungen vor, die sich infolge der Durchführung der in diesem Artikel angeführten Bestimmungen als erforderlich erweisen. Alle übrigen Register, Listen und Namensverzeichnisse werden durch die Gemeinde und die anderen zuständigen Verwaltungen von Amts wegen richtiggestellt. 21)