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55) Legislativdekret vom 16. Dezember 1993, Nr. 5921)
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol betreffend Bestimmungen zum Schutz der Ladiner, Fersentaler und Zimbern in der Provinz Trient 2)

1)
Kundgemacht im G.Bl. vom 16. Februar 1994, Nr. 38.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 321.

Art. 01 (Zielsetzungen) 3)

(1) In Durchführung der Grundsätze laut Art. 2 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 haben der Staat, die Region, die autonome Provinz Trient und die örtlichen Körperschaften im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die ethnischen und kulturellen Eigenschaften der Ladiner, Fersentaler und Zimbern, die im Gebiet der Provinz Trient wohnhaft sind, zu schützen und zu fördern. Die Provinz Trient unterstützt und koordiniert die Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der ladinischen, der zimbrischen und der Fersentaler Sprache und bestimmt, u.a. für die Zwecke laut Art. 102 des Autonomiestatutes, das für die Festsetzung der Sprach- und Schreibnormen zuständige Rechtssubjekt. 4)

(2) Der Zweck des Schutzes und der Förderung der Sprache und Kultur gemäß Art. 1 bis 4 ist von seiten des Staates, der Region, der autonomen Provinz Trient und von den örtlichen Körperschaften der Provinz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und gemäß den jeweiligen Ordnungen auch gegenüber den Fersentalern und Zimbern zu verfolgen, die in den Gemeinden Fierozzo-Vlarötz-Florutz, Frassilongo-Garai-Gereut, Palù del Fersina-Palae en Bersntol-Palai im Fersental und in der Gemeinde Luserna-Lusern wohnhaft sind, wobei deren demographische Eigenschaften zu berücksichtigen sind.

(2/bis) Die Autonome Provinz Trient fördert zusammen mit den sich im Gebiet der Region Trentino-Südtirol befindenden Universitäten Projekte im Bereich der Hochschulbildung sowie jede sonstige Initiative, einschließlich der Einführung von Kursen über die Sprache und Kultur der Ladiner, Fersentaler und Zimbern, die die wissenschaftliche Forschung und die Kultur- und Bildungstätigkeiten im Einklang mit den Zielsetzungen dieses Dekrets unterstützen. 5)

3)
Art. 01 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 321.
4)
Art. 01 Absatz wurde so ergänzt durch Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 22. Mai 2001, Nr. 261.
5)
Art. 01 Absatz 2/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 1. März 2018, Nr. 24.

Art. 1 (Gebrauch der ladinischen Sprache)

(1)  Die ladinischsprachigen Bürger der Provinz Trient haben das Recht, ihre Sprache im mündlichen und im schriftlichen Verkehr mit in ladinischen Ortschaften befindlichen Schuleinrichtungen und Ämtern des Staates, der Region, der Provinz und der örtlichen Körperschaften sowie im Verkehr mit Ämtern der ihnen angeschlossenen Körperschaften und mit den Ämtern der Region und der Provinz, die ihre Aufgaben ausschließlich im Interesse der ladinischen Bevölkerung besorgen, auch wenn sich diese Ämter außerhalb obgenannter Ortschaften befinden, zu benutzen. Von genannten Ämtern des Staates sind die Streitkräfte und die Polizeikräfte ausgeschlossen.

(2) Sollten die Gesuche, die Anträge oder die Erklärungen in ladinischer Sprache abgefaßt sein, so müssen die Ämter und die Verwaltungen gemäß Abs. 1 mündlich auf ladinisch oder schriftlich in italienischer Sprache mit darauffolgendem Text in ladinischer Sprache antworten, wobei der italienische als der offizielle Text zu betrachten ist.

(3) In den ladinischen Ortschaften werden die öffentlichen Akte, die an die Allgemeinheit der Bürger gerichtet sind, die öffentlichen Akte, die an verschiedene Ämter gemäß Abs. 1 gerichtet sind, und die individuellen öffentlichen Akte, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind - einschließlich derjenigen, die für das Publikum ausgestellt oder ausgehängt werden müssen, und der Personalausweise - in italienischer Sprache mit darauf folgendem Text in ladinischer Sprache abgefasst. 6)

(4)  In den Sitzungen der gewählten Organe der örtlichen Körperschaften in den ladinischen Ortschaften der Provinz Trient können die Mitglieder dieser Organe in den mündlichen Stellungnahmen die ladinische Sprache verwenden, wobei auf Antrag unmittelbar in die italienische Sprache zu übersetzen ist, falls Mitglieder der obgenannten Organe erklären, die ladinische Sprache nicht zu kennen. Die entsprechenden Niederschriften sind sowohl in italienischer als auch in ladinischer Sprache zu verfassen.

(4/bis) Unbeschadet der Bestimmungen laut den vorstehenden Absätzen sorgen die Region und die Provinz Trient dafür, dass die Rechtsvorschriften und Rundschreiben, die für die ladinische, die zimbrische und die Fersentaler Bevölkerung von unmittelbarem Interesse sind, in der jeweiligen Sprache veröffentlicht werden. Sollte eine Übersetzung ins Zimbrische bzw. in die Fersentaler Sprache nicht möglich sein, so wird der jeweilige Text in die Bezugssprache übersetzt. Der übersetzte Text wird in der Regel gleichzeitig mit dem italienischen Text und auf jeden Fall spätestens innerhalb 30 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung des italienischen Textes veröffentlicht.  7)

6)
Art. 1 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 4.April 2006, Nr. 178.
7)
Art. 1 Absatz 4/bis wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 22. Mai 2001, Nr. 261.

Art. 1/bis (Gebrauch der ladinischen, zimbrischen und Fersentaler Sprache in den Verfahren vor dem Friedensgericht)

(1)  Im Sinne des Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes vom15. Dezember 1999, Nr. 482 ist in den Verfahren vorden Friedensgerichten, die für die Gemeindegebietelaut Art. 5 und Art. 01 zuständig sind, der Gebrauchder ladinischen, zimbrischen bzw. Fersentaler Spracheerlaubt.

(2)  Die Bestimmungen laut Art. 109 der Strafprozessordnungbleiben unberührt.

(3)  In den Ämtern laut Abs. 1 sind die an die Öffentlichkeitgerichteten Mitteilungen und Hinweise auchin der ladinischen, zimbrischen und Fersentaler Spracheabzufassen.

(4)  Sollte der Gebrauch der Fersentaler bzw. der zimbrischenSprache nicht möglich sein, so wird in denFällen laut Abs. 1 und 3 die Bezugssprache verwendet.

(5)  Die Region gewährleistet im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichesdie logistischen und finanziellenMaßnahmen, die für die Umsetzung der Zielsetzungenlaut Abs. 1 erforderlich sind.

(6) Die Bestimmungen laut Art. 3 gelten ferner für jene Friedensgerichte, die gebietsmäßig für die Gemeinden laut Art. 5 zuständig sind. 8)

8)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 22. Mai 2001, Nr. 261.

Art. 2 (Schulwesen)

(1) In den Schulen der ladinischen Ortschaften in der Provinz Trient, wie sie im Art. 5 bestimmt werden, ist der Unterricht der ladinischen Sprache und Kultur Pflicht und unterliegt den Bestimmungen laut Art. 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 405 mit seinen späteren Änderungen. Die ladinische Sprache kann ferner gemäß den von der zuständigen Schulbehörde festgesetzten Modalitäten als Unterrichtssprache gebraucht werden.

(2) Die Schüler der Oberschulen und der Oberschulen mit Schwerpunkt Kunst in den ladinischen Ortschaften, die ihr Mittelschuldiplom nicht in Schulen der ladinischen Ortschaften erlangt haben, sind auf Antrag vom Unterricht der ladinischen Sprache und Kultur befreit.

(3) Im Rahmen der Verfahren für die Einstellung mit befristetem und unbefristetem Arbeitsverhältnis, für die Versetzungen, die Zuteilungen, den Wechsel des Lehrstuhles bzw. den Übergang in eine Schule höheren Grades des leitenden Personals und des Lehrpersonals sind in jedweder Schule der ladinischen Ortschaften in der Provinz Trient die freien und verfügbaren Stellen denjenigen vorbehalten, die die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Stellen erfüllen und nachweisen, die ladinische Sprache zu beherrschen und Wissen über die ladinische Kultur zu besitzen. Genannte freie und verfügbare Stellen sind mit absolutem Vorrang auch in bezug auf eventuelle freien Stellen im übrigen Gebiet des Landes zuzuweisen. Das Lehrpersonal, dem die Stelle nach den in diesem Absatz vorgesehenen Modalitäten zugewiesen wurde, ist dazu verpflichtet, die ladinische Sprache und Kultur zu lehren oder das Ladinische als Unterrichtssprache gemäß den im Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen zu verwenden. 9)

(4) Falls es nicht mögliche ist, sämtliche Lehrerstellen in den ladinischen Ortschaften gemäß den Bestimmungen laut Abs. 3 zu besetzen, so werden die eventuellen freien Stellen zeitweilig zugewiesen oder befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen.

(4/bis)In den Kindergärten der ladinischen Ortschaften laut Abs. 1 wird gemäß den Landesbestimmungen neben der italienischen Sprache das Ladinische als Unterrichtssprache verwendet. Zu diesem Zweck ist im Landesgesetz vorgesehen, dass in den genannten Kindergärten im Rahmen der Verfahren für die Einstellung, Zuteilung und Mobilität die freien Stellen mit absolutem Vorrang den Personen vorbehalten und zugewiesen werden, die die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Stellen erfüllen und nachweisen, die ladinische Sprache zu beherrschen und Kenntnisse über die ladinische Kultur zu besitzen, wobei dies gemäß den in demselben Landesgesetz enthaltenen Modalitäten festzustellen ist. Genannte freie Stellen sind mit absolutem Vorrang auch in Bezug auf eventuelle freie Stellen im übrigen Gebiet des Landes zuzuweisen. Ist es nicht möglich, alle Kindergärtnerstellen gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes zu besetzen, so werden zur Besetzung der eventuellen freien Stellen befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen. 10)

(4/ter) Das Kindergartenpersonal, dem die Stelle nach den im Abs. 4/bis vorgesehenen Modalitäten zugewiesen wurde, ist dazu verpflichtet, das Ladinische als Unterrichtssprache gemäß den im genannten Absatz enthaltenen Bestimmungen zu verwenden. 11)

(5)Auch im Rahmen der mehrjährigen beruflichen Ausbildungskurse gewährleistet die Provinz den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz der ladinischen Sprache und Kultur, wobei allerdings das Erreichen der fachlichen Zielsetzungen nicht beeinträchtigt werden darf. 12)

9)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ergänzt durch den Buchstaben a) des Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 8. September 1999, Nr. 344, später geändert durch Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 19. November 2010, Nr. 262, und durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Legislativdekretes vom 1. März 2018, Nr. 24.
10)
Art. 2 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekretes vom 8. September 1999, Nr. 344, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekretes vom 1. März 2018, Nr. 24.
11)
Art. 2 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Legislativdekretes vom 1. März 2018, Nr. 24.
12)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 321.

Art. 2/bis (Feststellung der Kenntnis der ladinischen, fersentalerischen und zimbrischen Sprache und Kultur)

(1) Die Kriterien und Modalitäten für die Feststellung der Kenntnis der ladinischen Sprache und Kultur gemäß Art. 2, 3 und 3/bis sowie der fersentalerischen und zimbrischen Sprache werden mit Landesgesetz festgelegt.

(2) Bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes gemäß Abs. 1 sind die Modalitäten zur Feststellung der Kenntnis der ladinischen Sprache und Kultur gemäß den aufgehobenen Bestimmungen anzuwenden. 13)

13)
Art. 2/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des Legislativdekretes vom 19. November 2010, Nr. 262.

Art. 3  (Öffentliche Ämter)

(1)  Den Ämtern und den Verwaltungen laut Art. 1 mit Sitz in den ladinischen Ortschaften der Provinz Trient wird im Rahmen der Verfahren zur zeitweiligen und endgültigen Versetzung und Dienstsitzzuweisung gemäß den geltenden Bestimmungen auf Antrag vorrangig das Personal zugewiesen, das die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und die Kenntnis der ladinischen Sprache nachweisen kann.

(2)  14)

(3)  15)

(4) Die Bewerber, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und die Kenntnis der ladinischen Sprache nachweisen, haben, beschränkt auf die freien Stellen in den Ämtern gemäß Abs. 1 in den Rangordnungen der von den örtlichen Körperschaften in den ladinischen Ortschaften bzw. von den anderen öffentlichen Körperschaften laut Art. 1 Abs. 1 ausgeschriebenen öffentlichen Wettbewerbe und der öffentlichen Auswahlverfahren, auch für zeitweilige Aufträge, den absoluten Vorrang. 16)

14)
Art. 3 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 3 des Legislativdekretes vom 19. November 2010, Nr. 262.
15)
Art. 3 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 3 des Legislativdekretes vom 19. November 2010, Nr. 262.
16)
Art. 3 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 3 des Legislativdekretes vom 2. September 1997, n. 321, und später geändert durch Art. 1 Absatz 3 des Legislativdekretes vom 19. November 2010, Nr. 262.

Art. 3/bis (Konzessionsunternehmen für öffentliche Dienste)

(1)  Die Körperschaften und Gesellschaften jedweder Bezeichnung und Struktur, deren Dienstsitz, Haupt- bzw. Nebenstellen sich in den ladinischen Ortschaften laut Art. 5 befinden und welche öffentliche Dienste besorgen, die zum 1. Jänner 1993 von staatlichen Stellen auch autonomer Ordnung ausgeübt wurden, haben denjenigen Personen den absoluten Vorrang in bezug auf die Zuweisung des Dienstsitzes oder, bei Versetzungen, in bezug auf die Zuteilung zu Haupt- bzw. Nebenstellen, welche sich in ladinischen Ortschaften befinden, zu gewährleisten, die die vorgeschriebenen auch beruflichen Voraussetzungen erfüllen, einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben und die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß den Vorschriften nachweisen. 17)

(2)  Bei Personaleinstellungen haben die Körperschaften und Gesellschaften laut Abs. 1 den Bedarf an Personal für die Haupt- und Nebenstellen der Ortschaften gemäß Art. 5 festzustellen, dem aufgrund der Mobilitätsverfahren laut Abs. 1 nicht nachgekommen wurde. Für die Besetzung der obengenannten freien Stellen, mit Ausnahme jener für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer von unter 30 Tagen, die innerhalb des Jahres nicht verlängert werden können und nachgewiesenermaßen nur außergwöhnlichen Charakter aufweisen, haben die Körperschaften und Gesellschaften denjenigen Personen den absoluten Vorrang zu geben, die die vorgeschriebenen auch beruflichen Voraussetzungen erfüllen und bei dem für das ladinische Gebiet zuständigen Arbeitsamt eingetragen sind, dem sie auf eigene Initiative die Unterlagen zum Nachweis der Kenntnis der ladinischen Sprache nach den Modalitäten unterbreitet haben. 18) 19) 20)

17)
Art. 3/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 4 des Legislativdekretes vom 19. November 2010, Nr. 262.
18)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 321.
19)
Siehe auch Art. 4 Absatz 2 des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 321.
20)
Art. 3/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 4 des Legislativdekretes vom 19. November 2010, Nr. 262.

Art. 3/ter (Wiederherstellung von Zunamen in ihrer ursprünglichen Form)

(1) Den in der Provinz Trient ansässigen Ladinern, Fersentalern und Zimbern, deren Vor- oder Zunamen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung geändert wurden, oder denen es bisher untersagt war, den Namen in der Muttersprache zu verwenden, steht bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen das Recht auf die Wiederherstellung des jeweiligen Namens in seiner ursprünglichen Form zu. Der wiederhergestellte Familienname wird auch auf die minderjährigen Nachkommen der betreffenden Personen angewandt bzw. auf die volljährigen Nachkommen, sofern diese ihre Zustimmung erteilen.

(2) In den Fällen laut Abs. 1 ist das Gesuch beim Bürgermeister der Ansässigkeitsgemeinde des Gesuchstellers einzureichen, wobei auch der Vor- bzw. Zuname, den der Gesuchsteller anzunehmen gedenkt, anzuführen ist. Der Bürgermeister legt dem Gesuch einen Auszug der Geburtsurkunde bei und übermittelt es von Amts wegen dem Regierungskommissar. Werden die Voraussetzungen laut Abs. 1 erfüllt, so erlässt der Regierungskommissar das Dekret betreffend die Wiederherstellung des Vor- oder Zunamens. Für die Mitglieder derselben Familie kann die Maßnahme durch den Regierungskommissar mit einem einzigen Dekret getroffen werden. Im Fall der Zurückweisung des Gesuches kann der Gesuchsteller innerhalb dreißig Tagen nach Empfang der entsprechenden Mitteilung Rekurs beim zuständigen Ministerium einreichen, das nach Anhören des Staatsrates entscheidet. Das Verfahren ist gebührenfrei und muss innerhalb 90 Tagen nach der Vorlage des Gesuchs abgeschlossen sein.

(3) Die Standesämter der jeweiligen Gemeinden nehmen die Anmerkungen vor, die sich infolge der Durchführung der in diesem Artikel angeführten Bestimmungen als erforderlich erweisen. Alle übrigen Register, Listen und Namensverzeichnisse werden durch die Gemeinde und die anderen zuständigen Verwaltungen von Amts wegen richtiggestellt. 21)

21)
Art. 3/ter wurde eingefügt durch Art. 4 des Legislativdekretes 22. Mai 2001, Nr. 261.

Art. 3/quater (Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Eigenschaften der ladinischen, zimbrischen und Fersentaler Bevölkerung mittels Rundfunk und Fernsehen)

(1)  Das Ministerium für Kommunikation, die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und die konzessionsnehmende öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalt ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen bzw. schaffen die jeweiligen Voraussetzungen für den Schutz der in der Provinz Trient lebenden ladinischen, zimbrischen und Fersentaler Bevölkerung, wobei letztere gegebenenfalls auch eigens dazu bestimmte Abkommen mit der Provinz Trient abschließen kann. Die Weisungsbefugnisse der zuständigen parlamentarischen Kommission bleiben unberührt.

(2) Für die Ausstrahlung von Sendungen und Programmen in ladinischer Sprache werden in der Regel die im Rahmen der Abkommen gemäß Gesetz vom 14. April 1975, Nr. 103 errichteten Strukturen verwendet. Zu diesem Zweck kann die Provinz auch besondere Abkommen mit den Lokalsendern abschließen.

(3) Im Rahmen der Abkommen laut Abs. 1 können ferner der Empfang und die Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen in Sprachen des europäischen Kulturraums auf Landesebene vorgesehen werden. 22)

22)
Art. 3/quater wurde eingefügt durch Art. 5 des Legislativdekretes vom 22. Mai 2001, Nr. 261.

Art. 4  (Volkszählungen)

(1) Durch die allgemeinen Zählungen des italienischen Volkes wird auf der Grundlage der Erklärungen der einzelnen Bürger der Bestand der ladinischen Bevölkerung in der Provinz Trient ermittelt. Überdies wird festgestellt, in welchen Teilen genannten Gebietes diese Bevölkerung lebt.

(2) Bei Erstanwendung dieses Dekretes wird im Rahmen des gesamtstaatlichen Statistikprogrammes laut gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 1989, Nr. 322 eine Erhebung eingeführt, die dazu bestimmt ist, die Anzahl der ladinischsprachigen Bürger festzustellen, die in den ladinischen Ortschaften der Provinz Trient ansässig sind. Die Erhebung ist unter Beachtung der Bestimmungen laut Art. 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017, zuletzt geändert mit Art. 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. Juli 1993, Nr. 290, innerhalb zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Dekretes durchzuführen.

Art. 5 (Individuazione delle località ladine)

(1) Für die Zwecke dieses Dekretes sind die Gemeinden Campitello di Fassa-Ciampedel, Canazei-Cianacei, Mazzin-Mazin, Moena-Moena, Pozza di Fassa-Poza, Soraga-Soraga und Vigo di Fassa-Vich als  ladinische Ortschaften zu betrachten. 23)

23)
Art. 5 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 321.

Art. 5/bis (Schlussbestimmungen)

(1)  In der Provinz Trient werden die Bestimmungen zum Minderheitenschutz gemäß Gesetz vom 15. Dezember 1992, Nr. 482 angewandt, da sich diese im Vergleich zu den in dieser Provinz geltenden Bestimmungen als vorteilhafter erweisen. 24)

24)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 22. Mai 2001, Nr. 261.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
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ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
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ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
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ActionAction51) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 266
ActionAction52) LEGISLATIVDEKRET vom 16. März 1992, Nr. 267 —
ActionAction53) Legislativdekret vom 16. März 1992, Nr. 268
ActionAction54) Legislativdekret vom 21. April 1993, Nr. 133
ActionAction55) Legislativdekret vom 16. Dezember 1993, Nr. 592
ActionActionArt. 01 (Zielsetzungen) 
ActionActionArt. 1 (Gebrauch der ladinischen Sprache)
ActionActionArt. 1/bis (Gebrauch der ladinischen, zimbrischen und Fersentaler Sprache in den Verfahren vor dem Friedensgericht)
ActionActionArt. 2 (Schulwesen)
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ActionActionArt. 3  (Öffentliche Ämter)
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ActionActionArt. 3/ter (Wiederherstellung von Zunamen in ihrer ursprünglichen Form)
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ActionAction58) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. November 1996
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ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
ActionAction64) Gesetzesvertretendes Dekret vom 1. März 2001, Nr. 113
ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
ActionAction66) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Mai 2001, Nr. 280
ActionAction67) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3
ActionAction68) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 18. Juni 2002, Nr. 139
ActionAction69) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 15. April 2003, Nr. 118
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ActionAction71) Gesetzesvertretendes Dekret vom 6. Juni 2005, Nr. 120
ActionAction72) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 13. Juni 2005, Nr. 124
ActionAction73) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 12. April 2006, Nr. 168
ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
ActionAction75) GESETZESVERTRETENDES DEKRET vom 21. Mai 2007, Nr. 83
ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
ActionAction77) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. November 2010 , Nr. 252
ActionAction78) Gesetzesvertretendes Dekret vom 21. Jänner 2011 , Nr. 11
ActionAction79) Gesetzesvertretendes Dekret vom 19. Mai 2011 , Nr. 92
ActionAction80) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 166
ActionAction81) Legislativdekret vom 14. September 2011, Nr. 172
ActionAction82) Legislativdekret vom 13. September 2012, Nr. 170
ActionAction83) Legislativdekret vom 5. März 2013, Nr. 28
ActionAction84) Gesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 190
ActionAction85) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 75
ActionAction86) Legislativdekret vom 29. April 2015, Nr. 76
ActionAction87) Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction88) Legislativdekret vom 4. November 2015, Nr. 186
ActionAction89) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionAction90) Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 46
ActionAction91) Legislativdekret vom 6. April 2016, Nr. 51
ActionAction92) Legislativdekret vom 7. Juli 2016, Nr. 146
ActionAction93) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 239
ActionAction94) Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 240
ActionAction95) Legislativdekret vom 7. Februar 2017, Nr. 16
ActionAction96) Legislativdekret vom 4. Mai 2017, Nr. 76
ActionAction97) Legislativdekret vom 19. Mai 2017, Nr. 77
ActionAction98) Legislativdekret vom 7. September 2017, Nr. 162
ActionAction99) Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 2017, Nr. 1
ActionAction100) Gesetz vom 27. Dezember 2017, Nr. 205
ActionAction101) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 236
ActionAction102) Legislativdekret vom 29. Dezember 2017, Nr. 237
ActionAction103) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 9
ActionAction104) Legislativdekret vom 11. Januar 2018, Nr. 10
ActionAction105) Legislativdekret vom 6. Februar 2018, Nr. 18
ActionAction106) Gesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 157
ActionAction107) Gesetz vom 27. Dezember 2019, Nr. 160
ActionAction108) Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 2020, Nr. 1
ActionAction109) Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2021, Nr. 1
ActionAction110) Gesetzesvertretendes Dekret vom 4. Oktober 2021, Nr. 150
ActionAction111) Gesetzesvertretendes Dekret vom 18. Oktober 2021, Nr. 176
ActionAction112) Gesetz vom 30. Dezember 2021, Nr. 234
ActionAction113) Verfassungsgesetz vom 11. Februar 2022, Nr. 1
ActionAction114) Gesetz vom 27. April 2022, Nr. 34
ActionAction115) Gesetzesvertredendes Dekret vom 14. Juli 2022, Nr. 107
ActionAction116) Gesetz vom 5. August 2022, Nr. 118
ActionAction117) Gesetzesvertredendes Dekret vom 3. Oktober 2022, Nr. 158
ActionAction118) Verfassungsgesetz vom 7. November 2022, Nr. 2
ActionAction119) Gesetzesvertredendes Dekret vom 15. Mai 2023, Nr. 64
ActionAction120) Gesetzesvertredendes Dekret vom 15. Mai 2023, Nr. 65
ActionAction121) Gesetzesvertredendes Dekret vom 31. Juli 2023, Nr. 113
ActionAction122) Verfassungsgesetz vom 26. September 2023, Nr. 1
ActionAction123) Gesetzesvertredendes Dekret vom 26. September 2023, Nr. 143
ActionAction124) Gesetzesvertredendes Dekret vom 26. September 2023, Nr. 147
ActionAction125) Gesetzesvertredendes Dekret vom 22. Februar 2024, Nr. 26
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