(1) In Durchführung der Grundsätze laut Art. 2 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 haben der Staat, die Region, die autonome Provinz Trient und die örtlichen Körperschaften im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die ethnischen und kulturellen Eigenschaften der Ladiner, Fersentaler und Zimbern, die im Gebiet der Provinz Trient wohnhaft sind, zu schützen und zu fördern. Die Provinz Trient unterstützt und koordiniert die Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der ladinischen, der zimbrischen und der Fersentaler Sprache und bestimmt, u.a. für die Zwecke laut Art. 102 des Autonomiestatutes, das für die Festsetzung der Sprach- und Schreibnormen zuständige Rechtssubjekt. 4)
(2) Der Zweck des Schutzes und der Förderung der Sprache und Kultur gemäß Art. 1 bis 4 ist von seiten des Staates, der Region, der autonomen Provinz Trient und von den örtlichen Körperschaften der Provinz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und gemäß den jeweiligen Ordnungen auch gegenüber den Fersentalern und Zimbern zu verfolgen, die in den Gemeinden Fierozzo-Vlarötz-Florutz, Frassilongo-Garai-Gereut, Palù del Fersina-Palae en Bersntol-Palai im Fersental und in der Gemeinde Luserna-Lusern wohnhaft sind, wobei deren demographische Eigenschaften zu berücksichtigen sind.
(2/bis) Die Autonome Provinz Trient fördert zusammen mit den sich im Gebiet der Region Trentino-Südtirol befindenden Universitäten Projekte im Bereich der Hochschulbildung sowie jede sonstige Initiative, einschließlich der Einführung von Kursen über die Sprache und Kultur der Ladiner, Fersentaler und Zimbern, die die wissenschaftliche Forschung und die Kultur- und Bildungstätigkeiten im Einklang mit den Zielsetzungen dieses Dekrets unterstützen. 5)
Art. 01 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des Legislativdekretes vom 2. September 1997, Nr. 321.
Art. 01 Absatz wurde so ergänzt durch Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 22. Mai 2001, Nr. 261.
Art. 01 Absatz 2/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des Legislativdekretes vom 1. März 2018, Nr. 24.