(1) Die ladinischsprachigen Bürger der Provinz Trient haben das Recht, ihre Sprache im mündlichen und im schriftlichen Verkehr mit in ladinischen Ortschaften befindlichen Schuleinrichtungen und Ämtern des Staates, der Region, der Provinz und der örtlichen Körperschaften sowie im Verkehr mit Ämtern der ihnen angeschlossenen Körperschaften und mit den Ämtern der Region und der Provinz, die ihre Aufgaben ausschließlich im Interesse der ladinischen Bevölkerung besorgen, auch wenn sich diese Ämter außerhalb obgenannter Ortschaften befinden, zu benutzen. Von genannten Ämtern des Staates sind die Streitkräfte und die Polizeikräfte ausgeschlossen.
(2) Sollten die Gesuche, die Anträge oder die Erklärungen in ladinischer Sprache abgefaßt sein, so müssen die Ämter und die Verwaltungen gemäß Abs. 1 mündlich auf ladinisch oder schriftlich in italienischer Sprache mit darauffolgendem Text in ladinischer Sprache antworten, wobei der italienische als der offizielle Text zu betrachten ist.
(3) In den ladinischen Ortschaften werden die öffentlichen Akte, die an die Allgemeinheit der Bürger gerichtet sind, die öffentlichen Akte, die an verschiedene Ämter gemäß Abs. 1 gerichtet sind, und die individuellen öffentlichen Akte, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind - einschließlich derjenigen, die für das Publikum ausgestellt oder ausgehängt werden müssen, und der Personalausweise - in italienischer Sprache mit darauf folgendem Text in ladinischer Sprache abgefasst. 6)
(4) In den Sitzungen der gewählten Organe der örtlichen Körperschaften in den ladinischen Ortschaften der Provinz Trient können die Mitglieder dieser Organe in den mündlichen Stellungnahmen die ladinische Sprache verwenden, wobei auf Antrag unmittelbar in die italienische Sprache zu übersetzen ist, falls Mitglieder der obgenannten Organe erklären, die ladinische Sprache nicht zu kennen. Die entsprechenden Niederschriften sind sowohl in italienischer als auch in ladinischer Sprache zu verfassen.
(4/bis) Unbeschadet der Bestimmungen laut den vorstehenden Absätzen sorgen die Region und die Provinz Trient dafür, dass die Rechtsvorschriften und Rundschreiben, die für die ladinische, die zimbrische und die Fersentaler Bevölkerung von unmittelbarem Interesse sind, in der jeweiligen Sprache veröffentlicht werden. Sollte eine Übersetzung ins Zimbrische bzw. in die Fersentaler Sprache nicht möglich sein, so wird der jeweilige Text in die Bezugssprache übersetzt. Der übersetzte Text wird in der Regel gleichzeitig mit dem italienischen Text und auf jeden Fall spätestens innerhalb 30 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung des italienischen Textes veröffentlicht. 7)