(1) Die erste schriftliche Prüfung soll die Beherrschung der Unterrichtssprache – je nach besuchter Schule Italienisch oder Deutsch – feststellen, wobei die kommunikativen, analytischen und kritischen Fähigkeiten zu überprüfen sind. In den Schulen der ladinischen Ortschaften ist in dieser Prüfung die Beherrschung der italienischen oder deutschen Sprache festzustellen.
(2) Die Prüfungsthemen für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen werden, gemäß Artikel 11 Absatz 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, vom Ministerium für Unterricht, Universität und Forschung auf Vorschlag der jeweiligen Schulamtsleiterin/des jeweiligen Schulamtsleiters festgelegt.
(3) Die Prüfungskommission kann für die erste schriftliche Prüfung höchstens 15 Punkte vergeben.