(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die von außerhalb der Provinz kommen und in Schulen staatlicher Art oder in gleichgestellten Schulen der Provinz nur die vorletzte und die letzte Klasse einer Oberschule besucht haben, kann auf Antrag der Betroffenen, der jeweils bis zum 20. März einzureichen ist, bei der dritten schriftlichen Prüfung und beim Prüfungsgespräch von der Überprüfung der Kenntnis der Zweiten Sprache abgesehen werden. In diesem Falle verteilt die Prüfungskommission die vierzig Punkte für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen wie folgt: für die erste und zweite Prüfung jeweils zwanzig Punkte.