(1) Für die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung, die den einjährigen Lehrgang oder den zweijährigen Lehrgang gemäß den geltenden Bestimmungen besucht haben und zur staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule zugelassen wurden, besteht die Prüfungskommission aus:
(2) Die Schülerinnen und Schüler der Berufsbildung, die den einjährigen Lehrgang oder den zweijährigen Lehrgang gemäß den geltenden Bestimmungen besucht haben und die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule bestanden haben, erhalten ein Diplom einer staatlichen Lehranstalt, in dem der jeweilige Bereich und die jeweilige Fachrichtung angeführt sind. Die Landesregierung legt zum Zwecke der Ausstellung des entsprechenden Abschlussdiploms die Übereinstimmung zwischen den Berufsbildungsdiplomen des Landes und den entsprechenden staatlichen Berufsbildungsdiplomen fest.