1. Die gemäß dem Artikel 11 anerkannten Ausgaben können in einem Ausmaß von bis zu 100% rückvergütet werden.
2. Das Ausmaß der Rückvergütung in Bezug auf die Höhe der anerkannten Ausgaben wird unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 5 bereinigten Einkommens des/der Studierenden und seiner/ihrer Bezugspersonen wie folgt bestimmt:
Bereinigtes Einkommen
Ausmaß
über 75.000,00 €
0%
von 67.000,01 € bis 75.000,00 €
25%
von 58.000,01 € bis 67.000,00 €
50%
von 50.000,01 € bis 58.000,00 €
75%
bis zu 50.000,00 €
100%