1. Zulässig sind Ausgaben, die eine oder mehrere der im 2. Abschnitt aufgelisteten Leistungen betreffen und nach Einreichung des Antrages angefallen sind.
2. Das Amt für Hochschulförderung überprüft die Angaben im Antrag sowie die beigelegten Kostenvoranschläge und Begründungsschreiben und entscheidet, eventuell auch nach einem persönlichen Gespräch mit dem/der Studierenden, ob die Notwendigkeit der beantragten Vergütungen für die Erlangung des angestrebten Studientitels gegeben ist.
3. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können zur Gänze, teilweise oder nicht anerkannt werden.