(1) Nach Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die Finanzierung der Ausgaben, die sich aus der Durchführung der Aufgaben laut Absatz 4 ergeben, erfolgt mit dem Zuweisungsbeschluss laut Artikel 24//is des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung.“