(1) Nach Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die in diesem Landesgesetz enthaltenen organisatorischen Bestimmungen sind auf die Subjekte laut diesem Artikel auch dann anzuwenden, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der besonderen Sektoren und der Konzessionen durchführen.“
(2) Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ANAC führt die Agentur, auch in Funktion einer Auditstelle, gemäß den von der Landesregierung bestimmten Modalitäten jährlich stichprobenartige Kontrollen auf wenigstens 20 Prozent der Vergabestellen durch.“
(3) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Aufträge, die in den Auftragsunterlagen ausdrücklich geregelt sind. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden aktuellen Richtpreisverzeichnisse, welche von der Landesregierung genehmigt werden. Wenn der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.“
(4) In Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „Ziffern 1) und 2)“ durch die Wörter „Ziffern 2) und 3)“ ersetzt.
(5) In Artikel 34 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird das Wort “zehn” durch das Wort “fünf” ersetzt.
(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden nach dem Wort „responsabile“ die Wörter „unico/unica“ eingefügt.
(7) Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Bei der Erteilung von Lieferaufträgen sind kurze Transportwege und Transporte mit geringeren CO2-Emissionen zu bevorzugen.“
(8) Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Gemeinden mit 10.000 Einwohnern oder mehr beschaffen die Güter, Dienstleistungen und Bauaufträge autonom. Die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern beschaffen autonom Güter und Dienstleistungen im Wert unter 500.000 Euro und für die Dienstleistungen laut 10. Abschnitt im Wert unter 750.000 Euro sowie Bauleistungen im Wert unter zwei Millionen Euro und Dienstleistungskonzessionen unterhalb der EU-Schwelle; die Beschaffung erfolgt über die elektronischen Beschaffungsinstrumente.“
(9) Am Ende von Artikel 38 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Satz hinzugefügt: „Als Wert laut den vorhergehenden Absätzen ist der Betrag der Ausschreibung zu verstehen.“