(1) In Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die folgenden Wörter gestrichen: „, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 4 können, jedenfalls höchstens bis zum 31. Dezember 2018, die Aufträge des befristeten Personals im Ausnahmefall über die Vertragsdauer von 36 Monaten verlängert werden, falls dies für die Aufrechterhaltung der institutionellen Dienste, erforderlich ist“.
(2) Artikel 44/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 44/bis (Festlegung des Gesamtstellenkontingents des Landes)
1. Im Sinne von Artikel 8 ist das Gesamtstellenkontingent des Landes unter Berücksichtigung des erfolgten Stellenabbaus und der Schaffung von neuen Stellen durch gesetzliche Maßnahmen mit 1. Jänner 2018 im Ausmaß von 18.534 Stellen und mit 1. September 2018 im Ausmaß von 18.579 Stellen neu festgelegt. Dieses umfasst die Stellenkontingente des Landespersonals und des Personals der Schulen staatlicher Art.
2. Aufrecht bleiben in Ergänzung zu Absatz 1 das bereits bestehende eigene Stellenkontingent für Personen mit Beeinträchtigung laut Artikel 11, das Kontingent für nicht geeignetes Personal laut Artikel 8 Absatz 6, welches von der Landesregierung festgelegt wird, das Kontingent für die Sprachenzentren im Ausmaß von 30 Vollzeiteinheiten und das auslaufende Stellenkontingent für die italienische Berufsbildung im Ausmaß von 16 Vollzeiteinheiten.
3. Das Stellenkontingent laut Absatz 1 beinhaltet ab 1. Jänner 2018 auch vier neue Verwaltungsstellen und ab 1. September 2018 40 neue Stellen für das Berufsbild „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration“ sowie 5 Stellen für die vorgesehene Quote für Personen mit Beeinträchtigung und für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben bei Schaffung von neuen Stellen.
4. Der Stellenabbau laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, ist für die Verwaltung durch die Neufestlegung des Gesamtstellenkontingents laut diesem Artikel abgeschlossen; der Aufschub des Stellenabbaus für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. April 2014, Nr. 1, ist hingegen bis 31. Dezember 2020 verlängert.“
(3) Die Lasten, die sich aus gegenständlichem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2018 auf 1.045.000,00 Euro sowie für die Jahre 2019 und 2020 auf 2.695.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.“