(1) In Artikel 26 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „, und sie werden mit Beschluss der Landesregierung umgesetzt“ gestrichen.
(2) Artikel 26 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„17. Die Finanzierung der Ausgaben, die sich aus der Durchführung der Aufgaben laut Absatz 16 ergeben, erfolgt mit dem Zuweisungsbeschluss laut Artikel 24/bis.“