1. Der auf dem von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasste Antrag kann nach Zahlung der anfallenden Stempelsteuer jeweils bis zum 31. März, 31. Juli und 31. Oktober ausschließlich auf telematischem Weg eingereicht werden.
2. Der Antrag kann auch nach dem 31. Oktober eingereicht werden, wird dann aber erst bis zum 31. März des Folgejahres bearbeitet.
3. Der Antrag muss vor Durchführung der Investition, vor Ausstellung der Rechnungen, auch Akontorechnungen, vor Abschluss der Verträge sowie vor jeglicher Zahlung eingereicht werden, andernfalls wird die Gesamtinvestition von der Förderung ausgeschlossen.
4. Dem Antrag müssen die Kostenvoranschläge oder eine detaillierte Aufstellung der geplanten Investitionen beigelegt werden.
5. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Vervollständigung seitens des zuständigen Amtes ergänzt werden, werden archiviert.