1. Der Beitrag wird widerrufen, wenn nach der Auszahlung bzw. bei der Stichprobenkontrolle festgestellt wird, dass:
a) die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,
b) falsche Erklärungen abgegeben wurden,
c) eingegangene Verpflichtungen laut Artikel 11 nicht erfüllt wurden.
2. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) muss der gesamte Beitrag samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
3. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstabe c) muss der Beitrag im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.