(1) Gemäß den Bestimmungen dieses Titels werden der SUP alle Pläne und Programme unterzogen,
- die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und die den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten laut Anhang A bilden, oder
- bei denen eine Verträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen erforderlich ist.
(2) Für geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen laut Absatz 1 ist eine Umweltprüfung dann notwendig, wenn die zuständige Behörde nach Feststellung der SUP-Pflicht und unter Berücksichtigung der Umweltsensibilität des jeweiligen Planungsraumes feststellt, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
(3) Die zuständige Behörde bewertet durch das Verfahren zur Feststellung der SUP-Pflicht, ob andere Pläne und Programme als jene laut Absatz 1, die den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten bilden, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
(4) Das Land ist für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die SUP der Landesplanungsinstrumente sowie für die Änderungen auf Landesinitiative an den gemeindlichen und übergemeindlichen Planungsinstrumenten zuständig. 3)
(5) Die Gemeinden sind für die Feststellung der SUP-Pflicht und für die SUP der gemeindlichen und übergemeindlichen Planungsinstrumente sowie der Änderungen an den Landschaftsplänen auf Gemeindeinitiative zuständig. Die Verfahren zur Feststellung der SUP-Pflicht und die SUP-Verfahren, welche in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen, werden im Rahmen der Verfahren zur Genehmigung der Raumplanungsinstrumente unter Beachtung der Fristen und der Veröffentlichungspflichten laut den Artikeln von 7 bis 13 abgewickelt. 4)