(1) Für Pläne und Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes verfasst die beantragende Behörde oder der Projektträger einen Vorbericht über die durch die Realisierung des Plans oder Projektes hervorgerufenen Umweltauswirkungen und übermittelt ihn der Agentur; dieser Vorbericht umfasst eine Beschreibung des Planes oder Programms und die notwendigen Informationen und Daten zur Überprüfung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, wobei die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG berücksichtigt werden.
(2) Die Agentur legt die zu konsultierenden, im Umweltbereich zuständigen Subjekte fest und übermittelt ihnen den Vorbericht, um ihr Gutachten einzuholen. Das Gutachten wird innerhalb von 30 Tagen der Agentur und der beantragenden Behörde übermittelt. 5)
(3) Die Agentur erlässt innerhalb von 90 Tagen ab Übermittlung der Unterlagen laut Absatz 1, auf der Grundlage der Kriterien laut Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG und unter Berücksichtigung der erhaltenen Gutachten, die Maßnahme zur Feststellung der SUP-Pflicht und entscheidet, ob der Plan oder das Programm der SUP unterliegt oder nicht und erlässt, falls notwendig, die entsprechenden Vorschriften. 6)