(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d) und e) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„d) Abteilungen,
e) Ämter.“
(2) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Mit dieser Durchführungsverordnung wird auch die Anzahl der Abteilungen und Ämter festgelegt.“.
(3) In Artikel 3 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, sind nach dem Wort „befugt“ die Wörter „, mit begründeter Maßnahme“ eingefügt.