(1) In Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, werden die Wörter „von Arbeitsprogrammen“ durch die Wörter „der Performance-Pläne“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„4/bis Der Ressortdirektor kann in den ihm zugeordneten Sachbereichen mit begründeter Maßnahme den Erlass von Verwaltungsakten, die in die Zuständigkeit von Führungskräften fallen, an sich ziehen.“