(1) Nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 13/bis (Ständige Weiterbildung der Führungskräfte)
1. Alle Führungskräfte sind zur ständigen Weiterbildung verpflichtet.
2. Für die Zwecke laut Absatz 1 wird ein System zur Erfassung der von den Führungskräften auf der Grundlage von Jahresprogrammen absolvierten Weiterbildungsstunden und der entsprechend erworbenen Bildungsguthaben eingerichtet.
3. Die Weiterbildungsprogramme sehen vor, dass die im Dienst stehenden Führungskräfte bei der Ausbildung neuer Führungskräfte miteinbezogen werden. Dies gilt auch für Maßnahmen im Bereich Coaching und Mentoring von Führungskräften. Für diese Tätigkeiten werden Bildungsguthaben zuerkannt. Die geistige Arbeit wird unentgeltlich geleistet.“