1. Für die förderfähigen Vorhaben kann ein Kapitalbeitrag oder ein zinsbegünstigtes fünfjähriges Darlehen gemäß Landesgesetz vom 22. Mai 1980, Nr. 12, in geltender Fassung, gewährt werden. Betragen die zugelassenen Ausgaben mehr als 40.000,00 Euro, so kann ein zehnjähriges Darlehen gewährt werden.
2. Die Beihilfe beträgt bis zu 40 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben; für Begünstigte in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten, wie sie im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014-2020 für das Land Südtirol festgelegt sind, wird ein Zuschlag von 10 Prozentpunkten gewährt. Zinsbegünstigte Darlehen werden im Höchstausmaß von 90 Prozent der beihilfefähigen Ausgaben gewährt; die Höhe des Zinssatzes zu Lasten der Begünstigten entspricht laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1980, Nr. 12, in geltender Fassung, der von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höhe.