1. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Fünfjahreszeitraumes wird die Gewährung des Sabbatjahres vollständig widerrufen. Für den entsprechenden Zeitraum wird wieder ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit mit vollständiger Wirkung für Entlohnung, Beiträge, pensionsrechtliche Aspekte und Abfertigung hergestellt. Für die eventuell beanspruchte Ruhepause wird das Personal in den unbezahlten Wartestand aus persönlichen Gründen gestellt.
Alternativ dazu, kann das Personal vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses um Beibehaltung des Teilzeitarbeitsverhältnisses im Ausmaß von 80 Prozent mit vollständiger Wirkung für Entlohnung, Beiträge, pensionsrechtliche Aspekte und Abfertigung ansuchen. Im Todesfall kann diese Möglichkeit von den Erben innerhalb 30 Tagen ab dem Todesfall beantragt werden.
2. Falls aufgrund der vorzeitigen Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes nicht zustehende Lohn- oder Beitragselemente ausgezahlt worden sind, muss das Personal diese, einschließlich der Quoten zu Lasten des Arbeitnehmers und des Arbeitsgebers, welche an die Vorsorge- und Fürsorgeinstitute gezahlt worden sind, zurückzahlen. Zu diesem Zweck bedient sich die Verwaltung der Sicherstellungen laut Artikel 2 Absatz 3, unbeschadet der Anwendung der gesetzlichen Zinsen sofern sie geschuldet sind.
3. Wenn die Verwaltung nicht in der Lage ist, dem Personal während der Arbeitsphase eine zumutbare Vollzeitstelle anzubieten, wird der Fünfjahreszeitraum unterbrochen und das Arbeitsverhältnis wird mit vollständiger Wirkung für Entlohnung, Beiträge, pensionsrechtliche Aspekte und Abfertigung an die effektive Arbeitsleistung angepasst. Die Ablehnung der Vollzeitstelle ohne einen von der Verwaltung anerkannten triftigen Grund hat den Widerruf des gesamten Fünfjahreszeitraumes in jeglicher Hinsicht zur Folge.
4. Bei Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes für mehr als zwei Jahre ist das Personal verpflichtet, mit der Verwaltung entweder den Widerruf des gesamten Fünfjahreszeitraumes oder seine Fortführung zu vereinbaren.
5. Die in diesem Artikel angegebenen Anwendungsrichtlinien gelten auch für die noch laufenden Fünfjahreszeiträume.