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Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
Sabbatjahr für das Lehr- und diesem gleichgestellte Personal der Berufs-, Fach- und Musikschulen und der Kindergärten des Landes ab dem Schuljahr 2016/2017

Anlage A

Einvernehmen über die Gewährung des Sabbatjahres für das Lehr- und diesem gleichgestellte Personal der Berufs-, Fach- und Musikschulen und der Kindergärten des Landes ab dem Schuljahr 2016/2017

Artikel 1
Anwendungsbereich des Einvernehmens

1. Das vorliegende Einvernehmen beinhaltet die Gewährung des Sabbatjahres für das Lehr- und diesem gleichgestellte Personal der Berufs-, Fach- und Musikschulen und der Kindergärten des Landes ab dem Schuljahr 2016/2017, gemäß Artikel 24 des Bereichsabkommens für das Landeslehrpersonal vom 27. Juni 2013 und Artikel 26 des Bereichskollektivvertrages vom 24. November 2009.

Artikel 2
Voraussetzungen laut Kollektivvertrag

1. Dem Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag kann innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Jahres, das in jeder Hinsicht gültig ist, gewährt werden, und zwar:

a) ab dem 4. Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zehn Jahren;

b) ab dem 3. Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens fünfzehn Jahren;

c) ab dem 1. Dienstjahr bei einem Dienstalter von wenigstens zwanzig Jahren.

2. Der Fünfjahreszeitraumes laut Absatz 1 wird in eine Arbeitsphase in Vollzeit für vier Jahre und in eine Ruhepause für ein Jahr aufgeteilt. Während des gesamten Fünfjahreszeitraumes entspricht das Arbeitsverhältnis und das entsprechende Gehalt in jeder Hinsicht einem Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von 80 Prozent, und zwar unabhängig von der fünfjährigen Gliederung der Arbeitszeit.

3. Für die Beanspruchung der Ruhepause vor dem fünften Dienstjahr ist eine geeignete, dem vorgestreckten Gehalt entsprechende Sicherstellung in Form einer unwiderruflichen Sondervollmacht vorzulegen. Mit dieser wird die Verwaltung im Falle einer vorzeitigen Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes ermächtigt, den Ausgleich zwischen der etwaigen Schuld und dem Betrag, der dem Personal als Abfertigung zusteht, vorzunehmen. Die Gewährung des Sabbatjahres erfolgt nach Überprüfung seitens der Personalabteilung der ausreichenden Deckung durch die Abfertigung. Für den entsprechenden Betrag ist während des Fünfjahreszeitraumes die Auszahlung eines Vorschusses auf die Abfertigung nicht zulässig.

Die Verwaltung kann die Vorlage einer anderen geeigneten Sicherstellung bewerten.

4. Das Personal kann auf die Ruhepause oder auf einen Teil derselben verzichten. In diesem Falle hat es Anspruch auf den angereiften, aber nicht bezogenen Gehaltsteil.

5. Im Falle der Verschiebung der Ruhepause bleibt das Anrecht auf die Beanspruchung desselben innerhalb des darauf folgenden Fünfjahreszeitraumes aufrecht.

6. Der zuständige Direktor oder die zuständige Direktorin kann im Fall laut Absatz 1 Buchstabe c) verfügen, dass die Ruhezeit um maximal drei Schuljahre verschoben wird, wenn kein Personal zur Verfügung steht, das die Voraussetzungen für den Unterricht des betreffenden Fachs erfüllt.

Artikel 3
Beanspruchung des Sabbatjahres

1. Die Gesuche für die Beanspruchung des Sabbatjahres (Beginn des Fünfjahreszeitraums und Beanspruchung der Ruhepause) gemäß Artikel 2 sind innerhalb 31. März des Jahres vor dem betreffenden Schuljahr bei der jeweiligen Schul- und Kindergartendirektion einzureichen, wobei das von der Personalabteilung zur Verfügung gestellte Formblatt zu verwenden ist.

2. Die entsprechenden Gesuche werden über die jeweilige Abteilung, den jeweiligen Bereich bzw. die jeweilige Kindergartendirektion innerhalb zwei Wochen an die Personalabteilung mit einer entsprechenden Stellungnahme weiter geleitet.

3. Die Verwaltung kann im Falle besonders schwerwiegender Gründe auch Anträge berücksichtigen, die außerhalb des Einreichtermins laut Absatz 1 eingereicht werden.

4. Der Fünfjahreszeitraum und die Ruhepause starten in jedem Fall nur mit Beginn des Schuljahres.

Artikel 4
Zulässiges Kontingent und Vorrang

1. Im Laufe eines Schuljahres darf maximal fünf Prozent des jeweiligen Kontingents des Personals mit Vollzeitstelle die Ruhezeit laut Artikel 2 in Anspruch nehmen.

2. Bei Einreichung von Anträgen über die Grenze laut Absatz 1 werden die Gesuche von Bediensteten mit höherem Dienstalter bei der Landesverwaltung vorrangig berücksichtigt.

3. Der Antrag für die Beanspruchung des Sabbatjahres kann nur vom Personal gestellt werden, das bei Beginn des Fünfjahreszeitraums ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit innehat. Während der fünfjährigen Gliederung der Arbeitszeit bleibt das Ausmaß des Arbeitsverhältnisses unverändert.

Artikel 5
Allgemeine Grundsätze

1. Während der Arbeitsphase steht die Zusatzentlohnung für Zusatzleistungen (Überstunden, Koordinierungszulage, usw.) im vollen Ausmaß zu, während der Beanspruchung der Ruhepause stehen hingegen nur die dauernden und fixen Lohnelemente zu.

2. Für die Arbeitszeitregelung gelten in der Arbeitsphase die Bestimmungen für die Vollzeitarbeit.

3. Abwesenheiten während der Arbeitsphase unterbrechen den Fünfjahreszeitraum nicht, falls für die entsprechenden Abwesenheiten laut geltenden Bestimmungen die vollen Bezüge zustehen. Abwesenheiten und Disziplinarverfahren, für die keine oder nur reduzierte Bezüge zustehen, unterbrechen hingegen den Fünfjahreszeitraum und haben eine entsprechende Verlängerung der Arbeitsphase am Ende des Fünfjahreszeitraumes zur Folge.

4. Die obligatorische Mutterschaft sowie der Sonderurlaub für die Betreuung von Familienmitgliedern gemäß Artikel 42 des Legislativdekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, unterbrechen sowohl die Arbeitsphase als auch die Ruhepause des Fünfjahreszeitraumes.

5. Die Ruhepause wird auf Antrag des Personals auch aus anderen schwerwiegenden, von der Verwaltung anerkannten Gründen unterbrochen, wobei die restliche Nutzung der Ruhepause mit der Verwaltung zu vereinbaren ist.

Artikel 6
Unterbrechung und Widerruf des Fünfjahreszeitraumes

1. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Fünfjahreszeitraumes wird die Gewährung des Sabbatjahres vollständig widerrufen. Für den entsprechenden Zeitraum wird wieder ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit mit vollständiger Wirkung für Entlohnung, Beiträge, pensionsrechtliche Aspekte und Abfertigung hergestellt. Für die eventuell beanspruchte Ruhepause wird das Personal in den unbezahlten Wartestand aus persönlichen Gründen gestellt.

Alternativ dazu, kann das Personal vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses um Beibehaltung des Teilzeitarbeitsverhältnisses im Ausmaß von 80 Prozent mit vollständiger Wirkung für Entlohnung, Beiträge, pensionsrechtliche Aspekte und Abfertigung ansuchen. Im Todesfall kann diese Möglichkeit von den Erben innerhalb 30 Tagen ab dem Todesfall beantragt werden.

2. Falls aufgrund der vorzeitigen Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes nicht zustehende Lohn- oder Beitragselemente ausgezahlt worden sind, muss das Personal diese, einschließlich der Quoten zu Lasten des Arbeitnehmers und des Arbeitsgebers, welche an die Vorsorge- und Fürsorgeinstitute gezahlt worden sind, zurückzahlen. Zu diesem Zweck bedient sich die Verwaltung der Sicherstellungen laut Artikel 2 Absatz 3, unbeschadet der Anwendung der gesetzlichen Zinsen sofern sie geschuldet sind.

3. Wenn die Verwaltung nicht in der Lage ist, dem Personal während der Arbeitsphase eine zumutbare Vollzeitstelle anzubieten, wird der Fünfjahreszeitraum unterbrochen und das Arbeitsverhältnis wird mit vollständiger Wirkung für Entlohnung, Beiträge, pensionsrechtliche Aspekte und Abfertigung an die effektive Arbeitsleistung angepasst. Die Ablehnung der Vollzeitstelle ohne einen von der Verwaltung anerkannten triftigen Grund hat den Widerruf des gesamten Fünfjahreszeitraumes in jeglicher Hinsicht zur Folge.

4. Bei Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes für mehr als zwei Jahre ist das Personal verpflichtet, mit der Verwaltung entweder den Widerruf des gesamten Fünfjahreszeitraumes oder seine Fortführung zu vereinbaren.

5. Die in diesem Artikel angegebenen Anwendungsrichtlinien gelten auch für die noch laufenden Fünfjahreszeiträume.

 

 

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