1. Während der Arbeitsphase steht die Zusatzentlohnung für Zusatzleistungen (Überstunden, Koordinierungszulage, usw.) im vollen Ausmaß zu, während der Beanspruchung der Ruhepause stehen hingegen nur die dauernden und fixen Lohnelemente zu.
2. Für die Arbeitszeitregelung gelten in der Arbeitsphase die Bestimmungen für die Vollzeitarbeit.
3. Abwesenheiten während der Arbeitsphase unterbrechen den Fünfjahreszeitraum nicht, falls für die entsprechenden Abwesenheiten laut geltenden Bestimmungen die vollen Bezüge zustehen. Abwesenheiten und Disziplinarverfahren, für die keine oder nur reduzierte Bezüge zustehen, unterbrechen hingegen den Fünfjahreszeitraum und haben eine entsprechende Verlängerung der Arbeitsphase am Ende des Fünfjahreszeitraumes zur Folge.
4. Die obligatorische Mutterschaft sowie der Sonderurlaub für die Betreuung von Familienmitgliedern gemäß Artikel 42 des Legislativdekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, unterbrechen sowohl die Arbeitsphase als auch die Ruhepause des Fünfjahreszeitraumes.
5. Die Ruhepause wird auf Antrag des Personals auch aus anderen schwerwiegenden, von der Verwaltung anerkannten Gründen unterbrochen, wobei die restliche Nutzung der Ruhepause mit der Verwaltung zu vereinbaren ist.