[(1) Mit Ratsbeschluss laut Artikel 193 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, erkennen die örtlichen Körperschaften die Rechtmäßigkeit außeretatmäßiger Verbindlichkeiten an, die sich aus Folgendem ergeben:
(2) Im Einvernehmen mit den Gläubigern kann die Körperschaft die Bezahlung auch ratenweise innerhalb eines Zeitraumes von drei Haushaltsjahren vornehmen, das laufende Haushaltsjahr inbegriffen.
(3) Bei der Finanzierung der Ausgaben laut diesem Artikel gehen die örtlichen Körperschaften im Sinne des Artikels 194 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, vor.