(1) Bei Nichtanwendung der von Artikel 193 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts ist es untersagt, für gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Dienstleistungen Ausgabenverpflichtungen vorzunehmen und Ausgaben zu tätigen. Davon ausgenommen sind Ausgaben für Verpflichtungen, welche bereits in den vorausgegangenen Haushaltjahren eingegangen wurden. Beschlüsse, die entgegen dieser Vorschrift gefasst werden, sind nichtig.] 6)