1. Für die Rechnungslegung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine digitale Abrechnung oder eine andere geeignete Aufstellung der ausgegebenen Mahlzeiten,
b) eine Erklärung des Begünstigten, aus der hervorgeht,
1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
2) ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere Beiträge für dieselbe Tätigkeit angesucht und in welcher Höhe die Beiträge gewährt wurden.
2. Wurden weniger Mahlzeiten als angenommen ausgegeben, wird der Beitrag anteilsmäßig reduziert.
3. Die Rechnungslegungsunterlagen müssen bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, eingereicht werden, sonst wird der noch nicht ausgezahlte Anteil des Beitrages widerrufen.
4. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt am Ende des akademischen Jahres, nach Vorlage eines entsprechenden Antrags bzw. entsprechender Anträge durch den Begünstigten.
5. Auf Antrag kann am Ende des ersten Semesters ein Vorschuss von höchstens 50 Prozent des gewährten Beitrags für die Tätigkeit in diesem Semester gewährt werden.