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Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
Kriterien und Modalitäten für die Förderung der Mensen für Studierende

Anlage

Richtlinien und Modalitäten für die Förderung der Mensadienste für Studierende

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, die Finanzierung von Mensen und Mensadiensten, in der Folge als Mensadienste bezeichnet, die Studierenden in der Provinz Bozen zur Verfügung stehen.

Artikel 2
Anspruchsberechtigte

1. Im Sinne dieser Richtlinien können Körperschaften und Vereinigungen, die in der Provinz Bozen ohne Gewinnabsicht in einer angemessenen Entfernung zu einem Standort der Universität Mensadienste anbieten, Beiträge für die Verpflegung der Studierenden gewährt werden.

2. Als angemessene Entfernung zu einem Standort der Universität gilt eine Entfernung von bis zu einem Kilometer.

3. Befindet sich am Standort der Universität bereits ein Mensadienst, der mit der Verpflegung der Studierenden beauftragt ist, darf kein Beitrag im Sinne dieser Richtlinien gewährt werden.

Artikel 3
Finanzierungsform

1. Das Land gewährt Beiträge für die Verpflegung der Studierenden, geregelt durch die „Richtlinien für die Benutzung der Mensen der Autonomen Provinz Bozen im Rahmen des Rechtes auf Hochschulbildung“, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 832 vom 26. Juli 2016, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 37/I-II vom 13. September 2016, genehmigt wurden.

Artikel 4
Berechnung der Beiträge

1. Die Gesamtkosten für eine Mahlzeit sind durch einen von den Studierenden geleisteten Kostenbeitrag sowie durch den Landesbeitrag gedeckt. Die Gesamtkosten pro Mahlzeit betragen

- 9,80 Euro für das vollständige Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,

- 7,84 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,

- 5,88 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Beilage, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,

- 7,84 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einem Tagesteller, ein oder zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise.

2. Die Kostenbeiträge zu Lasten der Studierenden gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 832 vom 26. Juli 2016 betragen

- 4,33 Euro für das vollständige Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,

- 3,63 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,

- 2,92 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Beilage, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,

- 3,63 für das reduzierte Menü, bestehend aus einem Tagesteller, ein oder zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise.

3. Die Kostenbeiträge zu Lasten der Studierenden laut Absatz 2 werden von den Mensadiensten entweder über ein elektronisches System, z.B. über die auf die Studierenden lautende „Campus card“ (Wertkarte) der Universität, oder über ein anderes geeignetes System eingehoben.

4. Die Höhe des Landesbeitrags laut diesen Richtlinien errechnet sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten einer Mahlzeit laut Absatz 1 und dem Kostenbeitrag zu Lasten der Studierenden laut Absatz 2.

5. Die Beträge laut Absatz 1 können jährlich auf der Grundlage der geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angehoben werden. Die Kostenbeiträge laut Absatz 2 werden in der Regel alle zwei Jahre auf der Grundlage der geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angehoben.

6. Falls die antragstellende Körperschaft oder Vereinigung auch bei anderen Ämtern oder Körperschaften Beiträge für dieselbe Tätigkeit beantragt und auch erhält, wird der Landesbeitrag proportional reduziert, sodass die Beträge laut Absatz 1 nicht überstiegen werden.

Artikel 5
Antragstellung

1. Der vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin unterschriebene Antrag ist bis zum 31. August eines jeden Jahres beim Landesamt für Hochschulförderung über eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) einzureichen.

2. Stehen ausreichend Geldmittel zur Verfügung, können auch Anträge berücksichtigt werden, die nach dem 31. August eingereicht werden. Die jeweiligen Anträge sind jedoch in jedem Fall vor Beginn des Mensadienstes für Studierende einzureichen.

3. Dem Antrag ist eine Schätzung der erwarteten Anzahl der auszugebenden Mahlzeiten bis 31. August des darauffolgenden Jahres beizulegen.

4. Der Antragsteller hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen laut Artikel 2 eigenverantwortlich zu erklären.

5. Der Begünstigte weist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich und in geeigneter Form darauf hin, dass die Tätigkeit von der Autonomen Provinz Bozen, Abteilung Bildungsförderung, finanziell unterstützt wurde.

Artikel 6
Rechnungslegung und Auszahlung des Beitrages

1. Für die Rechnungslegung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) eine digitale Abrechnung oder eine andere geeignete Aufstellung der ausgegebenen Mahlzeiten,

b) eine Erklärung des Begünstigten, aus der hervorgeht,

1) dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,

2) ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere Beiträge für dieselbe Tätigkeit angesucht und in welcher Höhe die Beiträge gewährt wurden.

2. Wurden weniger Mahlzeiten als angenommen ausgegeben, wird der Beitrag anteilsmäßig reduziert.

3. Die Rechnungslegungsunterlagen müssen bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, eingereicht werden, sonst wird der noch nicht ausgezahlte Anteil des Beitrages widerrufen.

4. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt am Ende des akademischen Jahres, nach Vorlage eines entsprechenden Antrags bzw. entsprechender Anträge durch den Begünstigten.

5. Auf Antrag kann am Ende des ersten Semesters ein Vorschuss von höchstens 50 Prozent des gewährten Beitrags für die Tätigkeit in diesem Semester gewährt werden.

Artikel 7
Sanktionen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben bei mindestens sechs Prozent der genehmigten Anträge durch.

2. Die zu kontrollierenden Anträge werden durch Auslosung bestimmt, die eine interne Kommission vornimmt. Die Kommission legt fest, welche Angaben zu kontrollieren, nach welchen Modalitäten die Kontrollen durchzuführen und welche Unterlagen dafür vorzulegen sind.

3. Stellt die Verwaltung bei der Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Begünstigte gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. In diesen Fällen werden Verwaltungsstrafen gemäß dem oben genannten Artikel verhängt. Die etwaige Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bleibt aufrecht.

Artikel 8
Wirksamkeit

1. Diese Richtlinien sind ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region rechtswirksam.

Artikel 9
Übergangsbestimmung

1. Bei der Erstanwendung wird der Einreichtermin laut Artikel 5 Absatz 1 auf den 31. Oktober 2016 verschoben.

 

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