(1) Artikel 23 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Die durch Sondergesetze des Landes autorisierten Gebarungen außerhalb des Haushaltes wenden die entsprechenden Bestimmungen, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind, ab 1. Jänner 2017 an, außer die Landesregierung sieht bezüglich bestimmter Gebarungen mittels eigenem Beschluss vor, dass obgenannte Regelung ab 1. Jänner 2018 anzuwenden ist.“