(1) Auf die Liegenschaften innerhalb der Abgrenzung laut den Tabellen Nr. 1 bis Nr. 17, die dem Abkommen „Vorläufiges Einvernehmen“ beiliegen, unterzeichnet am 9. März 2015 vom Land Südtirol und der Gemeinde Bozen mit Beitritt von Rete Ferroviaria Italiana AG (RFI AG), Trenitalia AG, FS-Sistemi Urbani GmbH und Areal Bozen ABZ AG, die sich im Eigentum der RFI AG oder einer anderen Gesellschaft des Unternehmens Gruppo Ferrovie dello Stato Italiane AG befinden, wird die Steuerbefreiung laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, angewandt, und zwar ab dem Tag der Umwandlung in Baugrund aufgrund der Änderungen am Gemeindebauleitplan bis zum Ende der diese Liegenschaften betreffenden Phase der Umwandlung des Bahnhofsareals beziehungsweise, falls vorher, bis zum Tag der Abtretung derselben an ein anderes Rechtssubjekt.
(2) Von der Steuer befreit sind die neuen Gebäude im Eigentum eines der Eisenbahnsubjekte laut Absatz 1, errichtet im Zuge der Umsetzung des Projekts zum Ausbau des Eisenbahnsystems, zur städtebaulichen Umwandlung und Wiedergewinnung des Bahnhofsareals, das Gegenstand des Abkommens laut Absatz 1 ist; die Befreiung gilt bis zum Tag der Abtretung an ein anderes Rechtssubjekt beziehungsweise, falls diese Gebäude im Eigentum von RFI AG oder einer anderen Gesellschaft des Unternehmens Gruppo Ferrovie dello Stato Italiane AG bleiben, für höchstens ein Jahr ab dem Tag, an dem der Bauabschluss gemeldet wird, oder, wenn vorher, ab dem Tag der Katastereintragung.