(1) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1979, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 5 (Finanzierung der Familienberatungsstellen)
1. Ab dem Datum der Maßnahme laut Absatz 2 sorgen die Träger der Sozialdienste, der Südtiroler Sanitätsbetrieb und die Familienagentur für die Finanzierung der Familienberatungsstellen.
2. Die Landesregierung legt die Tätigkeiten und Dienstleistungen fest, welche jeweils zu Lasten der Träger der Sozialdienste, des Südtiroler Sanitätsbetriebes und der Familienagentur gehen, sowie die Modalitäten für die Finanzierung. Zu diesem Zweck schließen die obgenannten Rechtssubjekte entsprechende Vereinbarungen mit den Familienberatungsstellen ab.
3. Das Land kann den Familienberatungsstellen Beiträge für Investitionsausgaben zuweisen.“