1. Diese Kriterien regeln die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung.
2. Die Beihilfen werden im Sinne des Punktes 1.1.5.2, Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen, der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 gewährt.
3. Die Verpflichtungen zu Gunsten des Tierwohls und der Tiergesundheit werden angepasst, falls sich die einschlägigen Vorschriften und verpflichtenden Voraussetzungen ändern, über welche die Verpflichtungen dieser Beihilferegelung hinausgehen.