1. Die Beihilfe wird für die Beweidung mit Rindern ab einem Alter von 5 Monaten bis zu einem Höchstalter von 3 Jahren gewährt; das Mindestalter wird bei Tieren aus Mutterkuhhaltungsbetrieben, welche nicht in der Milchproduktion tätig sind, auf 3 Monate reduziert.
2. Der Stichtag für die Bestimmung des Alters der Tiere ist der 30. Juni des Bezugsjahres.
3. Die Tiere, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, müssen im landwirtschaftlichen Betrieb der antragstellenden Person bis 1. Februar des Bezugsjahrs geboren oder, wenn sie aus anderen Betrieben stammen, ab 1. Februar des Bezugsjahres im Betrieb der antragstellenden Person gehalten worden sein. Im Falle von Mutterkuhbetrieben müssen die Kälber bis 1. April des Bezugsjahres im Unternehmen des Antragstellers geboren oder mindestens ab dem 1. April des Bezugsjahres im Betrieb der antragstellenden Person gehalten worden sein.
4. Für ein und dasselbe Tier kann die Beihilfe nur ein einziges Mal in seinem Leben gewährt werden.
5. Jeder antragstellenden Person kann die Beihilfe für maximal 20 Tiere pro Jahr gewährt werden.
6. Die mit der Überwachung der Anwendung der geltenden Bestimmungen beauftragten Personen können jederzeit Einsicht in die Viehdatenbank nehmen.