1. Die Beihilfe beträgt 150,00 Euro für jedes beihilfefähige Tier.
2. Stehen im betreffenden Haushaltsjahr nicht ausreichend Mittel für die Auszahlung der Beihilfen an alle antragstellenden Personen im Ausmaß laut Absatz 1 zur Verfügung, so werden folgende Ausschlusskriterien angewandt:
a) erstens werden – beginnend bei den jüngsten – die Tiere von den Beihilfen ausgeschlossen, die auf Weiden in Gebieten aufgetrieben werden, auf welche die zusätzlichen Garantien betreffend die infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR) gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nicht angewandt werden und die nicht im Anhang II der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG vom 15. Juli 2004 als IBR-freie Zonen angeführt sind,
b) zweitens werden – beginnend bei den jüngsten – die anderen Tiere von den Beihilfen ausgeschlossen, bis wieder ausreichend Haushaltmittel zur Verfügung stehen.