1. Diese Beihilferegelung wurde bereits der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mitgeteilt. Mit Entscheidung vom 13.11.2015 hat die Kommission sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Sie ist somit rechtswirksam.
2. Diese Beihilfe läuft am 31. Dezember 2020 aus.