1. Die Ausgabenbelege müssen
a) den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und quittiert sein,
b) die zum Beitrag zugelassenen Tätigkeiten betreffen,
c) das Jahr, für welches der Beitrag gewährt wurde, betreffen.
2. Der Gemeindenverband muss die Ausgabenbelege für den vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum aufbewahren und auf Anfrage vorlegen.