1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden stichprobenartige Kontrollen der eingereichten Ausgabenbelege und/oder über die durchgeführte Tätigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Prozent des jährlich gewährten Beitrages durchgeführt.