1. Für die Tätigkeiten laut Artikel 3 kann ein Beitrag bis zu 80 Prozent der bestrittenen Gesamtausgaben und im Höchstausmaß der Finanzierung der Region gewährt werden.
2. Der Beitrag wird in dem auf das Beitragsansuchen folgenden Jahr gewährt.
3. Auf der Grundlage des Kosten-voranschlages der Gesamtausgaben kann im Bezugsjahr ein Vorschuss in Höhe von 70 Prozent des Beitrages gewährt werden. Die restlichen 30 Prozent werden nach Überprüfung der Abrechnungsunterlagen laut Artikel 6 ausgezahlt.