(1) Auch um die In-House-Gesellschaft „SASA AG“ mit den für die Erbringung des öffentlichen Nahverkehrsdienstes in Bezug auf Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Zugänglichkeit, Kontinuität, Nichtdiskriminierung, Qualität und Sicherheit erforderlichen Vermögensmitteln auszustatten, ist die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der Kapitalerhöhung dieser In- House-Gesellschaft gestattet, welche teilweise auch durch Einlagen in Natur erfolgen kann, unter Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 2343/ter des Zivilgesetzbuches.
(2) Die Zeichnung der Kapitalerhöhung laut Absatz 1 entspricht einer Gesamtsumme von 16.659.397,60 Euro und führt zu einer Erhöhung des Kapitalanteils der Autonomen Provinz Bozen an der Gesellschaft von 17,79 Prozent auf 88,13 Prozent.
(3) Die Beziehungen zur Gesellschaft „SASA AG“ werden mittels Dienstleistungsverträgen geregelt, welche die analoge Managementkontrolle des Landes als Auftraggeber, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, sowie Leistungsniveaus, welche den Qualitätsstandards entsprechen, und die geeigneten Instrumente zur Überprüfung deren Einhaltung gewährleisten. Der Dienstleistungsvertrag muss zudem die Vorteile für die Allgemeinheit auch in Hinblick auf die Ziele der Gesamtheit und des Gemeinschaftssinns, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Dienstleistung sowie des optimalen Einsatzes der öffentlichen Ressourcen gewährleisten.
(4) Die Mehrkosten in Höhe von 5.624.966,03 Euro für das Finanzjahr 2021, die durch die Zeichnung laut Absatz 2 entstehen, werden durch die entsprechende Einschreibung der von der Gesellschaft „SASA AG“ geschuldeten Beträge in die Veranschlagung der Einnahmen des Landeshaushaltes gedeckt. 25)