(1) Das Land kann direkt oder indirekt Investitionen tätigen, um: 21)
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 und unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen können den örtlichen Körperschaften, den Betreibern der Dienste und der Infrastrukturen des öffentlichen Linienverkehrs, den Landesgesellschaften oder anderen öffentlichen Rechtssubjekten im Bereich des öffentlichen Verkehrs Jahres- oder Mehrjahresbeiträge im Höchstausmaß von 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden. 23)
(3) Den Betreibern öffentlicher Linienverkehrsdienste und den Landesgesellschaften im Bereich des öffentlichen Verkehrs können die Beiträge auch gewährt werden, um Aufwendungen für die Aufnahme von Darlehen oder den Abschluss von Leasingverträgen zu decken. Das Land Südtirol ist befugt, Bürgschaften für eventuelle Darlehens- oder Leasingverträge zu leisten.
(4) Für Landesgesellschaften ist eine Beitragsgewährung bis zu 100 Prozent auch für Ausgaben für Kapitaloperationen und den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften von Landesinteresse zulässig. 24)