(1) Die Südtiroler Transportstrukturen AG – STA, in der Folge als STA bezeichnet,
(2) Der STA werden folgende technische und Verwaltungsaufgaben in Bezug auf das Verkehrsverbundsystem übertragen:
(3) Das Land ist, unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, befugt, die STA mit einem jährlichen Betriebsbeitrag und eventuellen Kreditgewährungen finanziell zu unterstützen. 5)