(1) Unter öffentlichem Verkehrssystem versteht man die Gesamtheit der Verkehrsnetze, Linienverkehrsdienste und Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb.
(2) Linienverkehrsdienste sind Bus-, Eisenbahn-, Trambahn- und Seilbahndienste, sonstige Dienste auf fest installierten Anlagen sowie alternative Beförderungssysteme, die sich fortlaufend, periodisch oder vorübergehend, mit festgelegten Strecken, Haltestellen, Fahrplänen und Tarifen an die Gesamtheit der Fahrgäste wenden.
(3) Ergänzende Linienverkehrsdienste werden auf festgelegten Strecken mit genehmigten Haltestellen und Tarifen durchgeführt und wenden sich an die Gesamtheit der Fahrgäste oder an spezifische Fahrgastkategorien. Die Dienste gliedern sich in:
- Versuchsdienste zur Einführung von technisch innovativen Verkehrssystemen oder zur Feststellung der potenziellen Nachfrage,
- Nachtdienste,
- Rufdienste für Gebiete mit geringer Nachfrage mit festgelegten Haltestellen und flexiblen Fahrstrecken und Fahrplänen,
- zeitlich begrenzte Dienste anlässlich besonderer Ereignisse oder Veranstaltungen,
- zu touristischen Zwecken saisonal eingerichtete Dienste,
- Dienste zur Anbindung an Flughäfen.
(4) Atypische Linienverkehrsdienste, die fortlaufend oder periodisch, undifferenziert oder für bestimmte homogene Fahrgastkategorien, mit festgelegten Fahrtstrecken, Haltestellen und Fahrplänen und ohne öffentliche Aufwendungen durchgeführt werden, unterscheiden sich in:
- Dienste mit Reisebussen, die durchgeführt werden um Ortschaften von besonderer touristischer, künstlerischer, kultureller, historischer und landschaftlicher Bedeutung zu bedienen,
- besonderen Fahrgastkategorien vorbehaltene kommerzielle Dienste, die eingerichtet werden, um Unterhaltungsorte oder sonstige Orte der Begegnung zu bedienen und die durch unternehmerisches Risiko gekennzeichnet sind,
- sonstige an eine homogene Fahrgastgruppe gerichtete atypische Dienste, die auf der Grundlage eines bestehenden Vertrages nicht untereinander, sondern an das Rechtssubjekt gebunden sind, das den Dienst einrichtet und organisiert.
(5) Öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb sind der Mietbusdienst mit Fahrer und der Taxi- und Mietwagendienst mit Fahrer, die auf Anfrage der Fahrgäste weder fortlaufend noch periodisch auf nicht festgelegten Strecken und ohne festgelegten Fahrplan durchgeführt werden.
(6) Die Schülerverkehrsdienste gewährleisten die Schülerbeförderung außerhalb der Liniendienste.
(7) Die Zusatzdienste, wie Fahrzeug- und Fahrradverleih, Umsteigeparkplätze, Informationsstellen, Gepäckaufbewahrung und entsprechend eingerichtete Warteräume ergänzen den öffentlichen Personenverkehr in funktioneller Hinsicht.
(8) Der Verkehrsverbund kennzeichnet sich durch den Zusammenschluss der verschiedenen öffentlichen Verkehrsmittel in einem einzigen Tarif- und Fahrplansystem.