(1) Das Personal ist berechtigt, während der Arbeitszeit pro Kopf bis zu 10 bezahlte Stunden im Jahr an Gewerkschaftsversammlungen teilzunehmen. Mit Kollektivvertrag auf Bereichsebene können günstigere Bedingungen vorgesehen werden. Die Teilnahme an den Versammlungen kann auch außerhalb der Arbeitszeit erfolgen, wobei dafür keine Entlohnung zusteht. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können die Versammlungen aus organisatorischen Gründen und um die bezahlte Teilnahme des Personals an der Versammlung zu ermöglichen, auch außerhalb der Arbeitszeit einberufen werden. Die Verwaltung stellt Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen die Versammlungen stattfinden können.
(2) Die Versammlungen werden von den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaften einzeln oder gemeinsam mit einer Tagesordnung einberufen, die gewerkschafts- und arbeitsmäßige Anliegen betrifft; werden die Versammlungen einzeln einberufen, so finden sie in der Reihenfolge statt, in der die entsprechenden Mitteilungen bei der Verwaltung eingegangen sind. Die Versammlungen können auch von der einheitlichen Gewerkschaftsvertretung (EGV) als solche einberufen werden.
(3) Die Versammlungen sind der Verwaltung im Falle des Lehrpersonals und des diesem gleichgestellten Personals wenigstens sechs Tage vorher und für das restliche Personal wenigstens drei Arbeitstage vorher schriftlich mitzuteilen. Die Verwaltung teilt eventuelle außerordentliche Hinderungsgründe, die eine Verschiebung der Versammlung unabdingbar machen, mindestens 48 Stunden vorher schriftlich mit. Das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal teilt die Teilnahme an der Versammlung wenigstens zwei Tage vorher und das übrige Personal wenigstens einen Tag vorher der vorgesetzten Führungskraft mit.
(4) An den Schulen finden die Versammlungen in der Regel erst ab 13.00 Uhr statt, vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung auf Bereichsebene. Während der Bewertungs- und Prüfungstätigkeiten dürfen keine Gewerkschaftsversammlungen durchgeführt werden. An den Kindergärten sind die Versammlungen so angesetzt, dass der Dienst auf jeden Fall bis 12.30 Uhr gewährleistet ist. Die Teilnahme an einer Versammlung während der Arbeitszeit des Personals der Kindergärten, dessen Dienst vor der Versammlung endet, fällt unter die bezahlten Arbeitsstunden laut Absatz 1.
(5) Mit Kollektivverträgen werden die Modalitäten der Ausübung des Rechtes auf Teilnahme an den Versammlungen geregelt, wobei bei der Einberufung zu berücksichtigen ist, dass die von der Verfassung geschützten Grundrechte zu gewährleisten sind, insbesondere das Recht auf Gesundheit, Sicherheit und Bildung.