(1) Die Körperschaften laut Artikel 1 stellen den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen mit wenigstens 500 eingeschriebenen Mitgliedern auf Bereichsebene einen geeigneten Raum an einem zu vereinbarenden Ort zur Verfügung. Zur Ausübung der Gewerkschaftsarbeit in größeren Strukturen in der Peripherie kann den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen außerdem dort ein geeigneter Platz eingeräumt werden.
(2) An den Dienstsitzen wird den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen die unentgeltliche Nutzung eines eigenen, geeigneten und für das Personal sichtbaren Bereiches zur Verfügung gestellt, auf dem Nachrichtenblätter, Rundschreiben sowie andere Schriften oder Drucksachen angeschlagen werden können. Zum selben Zweck kann, falls vorhanden, auch ein Bereich im internen elektronischen Portal zur Verfügung gestellt werden. Die Veröffentlichungen müssen den allgemeinen Pressebestimmungen entsprechen und Informationen gewerkschaftlicher Natur und über Arbeitsthemen enthalten.
(3) Außerhalb der Anschlagtafel laut Absatz 2 herrscht Anschlagverbot.