(1) Dem Personal ist das Recht gewährleistet, Gewerkschaftsorganisationen zu bilden, sich solchen anzuschließen und am Arbeitsplatz gewerkschaftlich tätig zu sein.
(2) Die Verwaltung bespricht regelmäßig mit den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen Themen zum Arbeitsverhältnis und zu den Arbeitsbedingungen des Personals.
(3) Eine effiziente Verwaltung im Dienste der Bevölkerung ist gemeinsames Ziel der Körperschaften laut Artikel 1 und der Gewerkschaftsorganisationen und folglich Gegenstand gemeinsamer Besprechungen.