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Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
Land- und Forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg - Genehmigung des Statutes (abgeändert mit Beschluss Nr. 1446 vom 20.12.2016, Beschluss Nr. 1158 vom 28.12.2021 und Beschluss Nr. 783 vom 12.09.2023)

Anlage

STATUT DES VERSUCHSZENTRUMS LAIMBURG

Art. 1
Bezeichnung, Aufsicht und Sitz

1. Das Versuchszentrum Laimburg, in der Folge Zentrum genannt, ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Vermögensautonomie.

2. Das Zentrum unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

3. Die Tätigkeit des Zentrums wird durch das Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6, in geltender Fassung, die Bestimmungen dieses Statuts sowie die Vorgaben und Verordnungen geregelt, die im Rahmen der Ausübung der eigenen Autonomie erlassen werden.

4. Das Zentrum hat seinen Sitz in Pfatten (Bozen).

Art. 2
Ziele und Hauptaufgaben

1. Das Zentrum betreibt und koordiniert für das Land und für öffentliche Körperschaften, die vom Land abhängen, oder deren Ordnung in seine, auch übertragenen, Befugnisse fällt, Forschungs- und Versuchstätigkeiten, Innovation sowie Wissenstransfer und Verbreitung von Fachwissen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen. Dazu kann das Zentrum auch mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen des In- und Auslands, einschließlich Hochschulinstituten, zusammenarbeiten und auch entgeltlich deren Dienste in Anspruch nehmen. Es kann die Dienste der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes in Anspruch nehmen und Grundstücke im Eigentum Dritter nutzen, die es pachtet oder die ihm von diesen in einer anderen Form zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere hat das Zentrum folgende Aufgaben:

a) Forschung und Entwicklung, Versuche, Innovation, Gutachten und Verbreitung der Kenntnisse in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen,

b) Forschung und Versuche im Bereich Pflanzenschutz, im Rahmen der einschlägigen staatlichen Bestimmungen auch zu nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder zu nicht zugelassenen Anwendungen,

c) biologische, chemische und phytopathologische Forschung und Laboranalysen von agrar-, forst- oder lebensmittelwissenschaftlichem Interesse,

d) Innovation, Technologie- und Wissenstransfer zur Steigerung der Qualität und Quantität der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit der Unternehmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaften, Botanik, sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen; dazu kann das Zentrum Maßnahmen zur wirtschaftlichen Verwertung von Ergebnissen treffen, Technologie- und Wissenschaftsparks errichten und führen, Programme zur Förderung der Innovation umsetzen, Beratungsdienste anbieten und Räumlichkeiten für Büros, Laboratorien, Pilotproduktionen, Workshops, Seminare und für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,

e) Durchführung von Versuchen und Analysen auf Rechnung Dritter gegen Entgelt auf der Grundlage der Kostenelemente,

f) Führung des Landesweingutes mit der Produktion von traditionellen und innovativen Produkten zur Förderung des Wissenstransfers, der Weinkultur und für repräsentative Zwecke.

2. Zur Umsetzung der Ziele dieses Artikels kann das Zentrum auch Tätigkeiten ausüben, die zusätzlich zu den Tätigkeiten laut Absatz 1 anfallen, mit diesen zusammenhängen, deren Umsetzung dienen oder diese ergänzen. Dies schließt auch kommerzielle Tätigkeiten ein, sofern diese nicht überwiegen. Letztere müssen der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dienen, die überwiegend mit Geräten oder Ressourcen erfolgt, die das Zentrum normalerweise für die Tätigkeiten laut Absatz 1 und 2 verwendet, durch Konzession oder Kooperationsvereinbarung seitens der Landesdomäne bekommt oder der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen oder diese Tätigkeiten ergänzen. Dazu gehören Repräsentationstätigkeiten, institutionelle Beziehungen und Tätigkeiten zur Aufwertung des Territoriums und des ländlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie im Rahmen der Bewirtung und Gastlichkeit auf dem Land.

3. Das Zentrum schließt mit dem Land Südtirol eine mehrjährige Zielvereinbarung ab, welche mit dem Mitglied der Landesregierung, das für das Zentrum zuständig ist, abgestimmt ist.

Art. 3
Organe

1. Organe des Zentrums sind:

a) der Direktor/die Direktorin,

b) das Kollegium der Rechnungsprüferinnen und -prüfer,

c) der wissenschaftliche Beirat.

Art. 4
Direktor/Direktorin des Zentrums

1. Der Direktor/Die Direktorin des Zentrums wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; der Auftrag kann nach Ablauf dieser Frist erneuert werden. Für die Ernennung und die rechtliche Position des Direktors/der Direktorin des Zentrums werden die geltenden Landesbestimmungen betreffend die Führungspositionen angewandt. Für die wirtschaftliche Position wird die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte vom 10. August 2018 vorgesehene Positionszulage unter Berücksichtigung der Kriterien laut Anlage 2 des Bereichsvertrags für die Führungskräfte des Landes vom 11. November 2009 festgelegt.

Art. 5
Befugnisse und Aufgaben des Direktors/der Direktorin des Zentrums

1. Der Direktor/Die Direktorin hat die gesetzliche Vertretung des Zentrums inne; er/sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Organisation, der Führung und Verwaltung des Zentrums, für die allgemeine Koordinierung der Tätigkeiten, insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, sowie für alle weiteren Obliegenheiten, die für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Zentrums notwendig sind.

2. Der Direktor/Die Direktorin hat die Aufgaben und Befugnisse einer Führungskraft im Sinne des 1. Abschnittes des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

3. Insbesondere hat der Direktor/die Direktorin folgende Aufgaben und Befugnisse: Er/Sie

a) unterschreibt Verträge und Vereinbarungen mit Körperschaften und Unternehmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor und mit Fachleuten,

b) legt die Führungs- und die Verwaltungsstruktur des Zentrums unter Beachtung der im Statut vorgesehenen Richtlinien und Gliederung fest,

c) verabschiedet Geschäftsordnungen und Richtlinien betreffend den Ablauf und die Durchführung der Aufgaben sowie für die Verwaltung des Zentrums,

d) schlägt der Landesregierung im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, das Gesamtplansoll des beim Zentrum fest einzustellenden Personals vor,

e) ist für strategische Fragen zuständig und legt, nach Anhören des wissenschaftlichen Beirats, die Grundausrichtung und die wissenschaftliche Ausrichtung des Zentrums im Rahmen der Aufgaben und Ziele laut Statut fest,

f) erstellt, nach Anhören des wissenschaftlichen Beirats, im Rahmen der Aufgaben und der Leistungsvereinbarung gemäß Artikel 2 das Tätigkeitsprogramm des Zentrums,

g) erstellt den Budgetentwurf, Budgetänderungen und die Abschlussbilanz des Zentrums,

h) erstellt die Richtlinien für die Preis- und Gebührenordnung für die Leistungen des Zentrums,

i) nimmt alle anderen Verwaltungsbefugnisse wahr, die in die Zuständigkeit des Zentrums fallen und nicht ausdrücklich anders geregelt sind.

4. Der Direktor/Die Direktorin des Zentrums kann einzelne Befugnisse an Bedienstete des Zentrums oder im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit der Landesdomäne an deren Bedienstete delegieren, die einem homogenen Bereich vorstehen.

5. Bei Abwesenheit des Direktors/der Direktorin übernimmt der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin seine/ihre Befugnisse und Aufgaben.

Art. 6
Kollegium der Rechnungsprüferinnen und -prüfer

1. Die Finanzgebarung des Zentrums wird vom Kollegium der Rechnungsprüferinnen und –prüfer kontrolliert. Das Kollegium, das von der Landesregierung ernannt wird, hat drei Mitglieder, die auch unter den Bediensteten der Landesverwaltung ausgewählt werden können. Die Mitglieder des Kollegiums bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt, wobei drei aufeinander folgende Mandatsperioden nicht überschritten werden dürfen.

2. Die Zusammensetzung des Kollegiums unterliegt den geltenden Bestimmungen des Landes zur Gleichstellung der Geschlechter. Mindestens eines der drei effektiven Mitglieder muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.

3. Den Mitgliedern des Kollegiums werden die Vergütungen gemäß der von der Landesregierung genehmigten Parameter zur Festsetzung der Zulagen für die Bekleidung eines Mandates in Hilfskörperschaften des Landes zuerkannt.

Art. 7
Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des Kollegiums der Rechnungsprüferinnen und -prüfer

1. Das Kollegium der Rechnungsprüferinnen und –prüfer kontrolliert die Finanzgebarung des Zentrums. Es

a) beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung des Zentrums,

b) verfasst einen Bericht zum Budget, zu den Budgetänderungen und zur Abschlussbilanz, der dessen Richtigkeit bestätigt,

Art. 8
Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Direktor/von der Direktorin des Zentrums ernannt.

2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören an:

a) zwei Fachpersonen, die aus Dreiervorschlägen der zwei auf Landesebene repräsentativsten Beratungsorganisationen im landwirtschaftlichen Sektor ausgewählt werden,

b) eine Fachperson, die aus einem Dreiervorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung gewählt wird,

c) für spezifische, in den Tätigkeitsbereich des Zentrums fallende Forschungsaufträge bis zu zehn Fachpersonen mit nachgewiesener wissenschaftlicher Erfahrung.

3. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die/der den wissenschaftlichen Beirat vertritt.

4. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 783 vom 12.09.2023)

5. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 783 vom 12.09.2023)

6. Den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats stehen die Vergütungen laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zu.

Art. 9
Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirats

1. Der wissenschaftliche Beirat versammelt sich auf Einberufung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden immer dann, wenn er oder sie es für nötig erachtet, in jedem Fall jedoch mindestens ein Mal im Jahr. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats geregelt. Der wissenschaftliche Beirat ist unabhängig und hat folgende Aufgaben und Funktionen:

a) berät den Direktor/die Direktorin des Zentrums bei der Planung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme und spricht Empfehlungen zur Qualität der wissenschaftlichen Arbeit und zur strategischen Ausrichtung des Zentrums im Rahmen der Aufgaben und Ziele laut Statut und Geschäftsordnung aus,

b) nimmt Stellung zum Tätigkeitsprogramm, das der Direktor/die Direktorin vorlegt,

c) überprüft die Forschungs- und Serviceleistungen der einzelnen Institute in Abstimmung mit dem Direktor/der Direktorin des Zentrums,

d) unterstützt das Zentrum in der Beratung des politisch zuständigen Ressorts,

e) fördert den Austausch und die Zusammenarbeit des Zentrums mit Forschungseinrichtungen gleicher oder verwandter Fachgebiete im In- und Ausland.

2. Der Beirat bildet eigene Fachbeiräte, deren Zusammensetzung und Aufgaben in der Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats geregelt werden.

Art. 10
Führungs- und Verwaltungsstruktur

1. Die Führungsstruktur des Zentrums gliedert sich wie folgt:

a) Direktion des Zentrums,

b) vier der Direktion untergeordnete Führungsstrukturen, die als Institute bezeichnet werden.

c) eine der Direktion untergeordnete Führungsstruktur, die als Verwaltung bezeichnet wird.

2. Der Leiter/Die Leiterin eines Institutes hat die Befugnisse und die wirtschaftliche Behandlung eines Bereichsdirektors/einer Bereichsdirektorin des Landes. Falls Landesbedienstete/Landesbedienstete wird er/sie nach den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, und jenen des Bereichsabkommens für Führungskräfte des Landes, jeweils in geltender Fassung, ernannt. Falls zum Personal des Zentrums gehörend, wird er/sie nach der Personalordnung des Zentrums oder den internen Regelungen zum Personalwesen ernannt.

3. Die Verwaltungsstruktur des Zentrums wird vom Direktor/von der Direktorin des Zentrums festgelegt, unter Beachtung folgender Vorgaben:

a) Die Verwaltungsstruktur ist in homogene Bereiche, gegliedert, welche Fachbereiche und Arbeitsgruppen genannt werden.

b) Die Fachbereiche sind Koordinierungsstellen und werden von einem Koordinator/einer Koordinatorin geleitet.

4. Das leitende und koordinierende Personal kann einzelne Funktionen im Rahmen der administrativen und buchhaltungstechnischen Verwaltung an das unterstellte Personal delegieren.

5. Das Zentrum erstellt eigene Richtlinien für sein Personal, unter Beachtung des entsprechenden Kollektivvertrages, einschließlich jener für die Aufnahme des Personals und dessen Entlohnung, die unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes auf der Entlohnung des Landespersonals basiert.

6. Die Entlohnung der Führungskräfte und Koordinatoren/Koordinatorinnen wird, soweit es sich um Landespersonal handelt, gemäß Bereichsabkommen der Landesbediensteten des Landes Südtirol bestimmt. Den Koordinatoren/Koordinatorinnen steht eine Koordinierungszulage und den Arbeitsgruppenleitern/Arbeitsgruppenleiterinnen eine Aufgabenzulage gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.

7. Dem Personal, das seinen Dienst vorwiegend mobil ausübt oder häufig dienstlich unterwegs ist, kann die notwendige technische Ausrüstung, einschließlich Fahrzeuge, zur Verfügung gestellt werden, so dass die Tätigkeiten außerhalb des Sitzes mit minimalem Ressourcenaufwand durchgeführt werden können. Personal, das außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sein muss, darf die dafür erforderliche technische Ausrüstung gegen einen Beitrag, der die entsprechenden Kosten des Zentrums deckt, auch privat benutzen.

Art. 11
Personal

1. Das Zentrum kann selbst Personal, auch saisonal, für seine Tätigkeiten sowie für besondere wissenschaftliche Aufgaben einstellen. Für spezifische Projekte kann Personal mit befristetem Auftrag eingestellt werden. Das Gesamtplansoll wird von der Landesregierung festgelegt.

2. Auf das Personal des Zentrums wird die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals angewandt, vorbehaltlich anderer Bestimmungen auf Grund der in diesem Statut genannten Rechtsquellen.

3. Die Aufnahme des Personals des Zentrums fällt in die Zuständigkeit des Direktors/der Direktorin des Zentrums und erfolgt nach den Richtlinien für die Aufnahme des Landespersonals. Um einen reibungslosen Ablauf der erforderlichen Dienste für die Durchführung der Tätigkeiten des Zentrums zu gewährleisten, können mit Durchführungsverordnung Sonderbestimmungen für die Aufnahme von wissenschaftlichem Personal und unterstützendem technischen Personal erlassen werden. Die Aufnahme kann auch befristet, mit Übergang auf einen unbefristeten Vertrag erfolgen, wobei die Bedingungen für diesen Übergang vorab im befristeten Arbeitsvertrag festgelegt werden müssen.

4. Die Berufsbilder und die wirtschaftliche Behandlung des wissenschaftlichen Personals und des unterstützenden technischen Personals werden, mit vorheriger Zustimmung der Landesregierung, mit einem eigenen Bereichskollektivvertrag des Landes geregelt.

5. Mit dem Ziel, die beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten, den Forschergeist, die Initiative, auch individueller Art, die Anpassungsfähigkeit an den interdisziplinären Charakter von Forschungsprojekten und an dessen Veränderlichkeit zu unterstützen, fördern und wertzuschätzen, sowie mit dem Ziel, das wissenschaftliche Personal und das unterstützende technische Personal am Zentrum zu halten, sieht der Bereichskollektivvertrag die Möglichkeit einer horizontalen und vertikalen Mobilität verbunden mit wirtschaftlichen Vorteilen vor.

7. Das Zentrum kann eine eigene Personalordnung erstellen

Art. 12
Finanzjahr, Budget und Jahresabschluss

1. Die Zielvereinbarung laut Artikel 2 regelt auf Basis der Tätigkeiten und Leistungen des Zentrums die mehrjährigen Zuweisungen des Landes an den Haushalt des Zentrums.

2. Das Zentrum wendet zivilistische Buchhaltung im Sinne der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118.

3. Ein Finanzjahr hat die Dauer eines Kalenderjahres und beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.

4. Das jährliche und dreijährige wirtschaftliche Budget und jenes für Investitionen der Agentur muss innerhalb 30. November des Vorjahres erstellt und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Budget muss dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs entsprechen. Der Jahresabschluss muss innerhalb des 31. März des folgenden Finanzjahres der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet werden.

5. Für das Jahresbudget, die Abänderungen zum Budget sowie der Jahresabschluss der Agentur finden die einschlägigen Bestimmungen in diesem Bereich, sowie die von der Abteilung Finanzen erteilten Anweisungen, Anwendung.

6. Das jährliche und dreijährige Budget, die Änderungen zum Budget sowie der Jahresabschluss sind dem Gutachten des Rechnungsprüferkollegiums unterworfen.

Art. 13
Einnahmen

1. Das Zentrum hat folgende Einnahmen:

a) Beiträge, Finanzierungen und Zuweisungen des Landes und anderer inländischer oder ausländischer Einrichtungen oder Unternehmen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur,

b) sämtliche Einnahmen aus der Führung und in Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele des Zentrums, einschließlich öffentliche oder private Finanzierungen für spezifische Projekte, die an die Pflicht gekoppelt sind, die Einnahmen aus den Tätigkeiten laut Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 in das Zentrum zu reinvestieren,

c) Erträge aus dem Verkauf von Wein und anderen Produkten,

d) die Erträge der auf Rechnung Dritter geleisteten Tätigkeiten,

e) Erlöse aus der Verwertung geistigen Eigentums.

f) Erlöse aus der Veräußerung des nicht mehr verwendeten beweglichen Inventars.

2. Alle Einnahmen des Zentrums müssen in den Haushalt eingetragen und dem Schatzamt überwiesen werden.

Art. 14
Einhebungen und Zahlungen

1. Die Einhebungen der Einnahmen und die Zahlungen werden vom Direktor/von der Direktorin, von seinem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin oder einer delegierten Führungskraft durchgeführt.

Art. 15
Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen

1. Auf die Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen werden die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt.

2. Das Zentrum kann auch ein eigene Ordnung zur Beschaffung in Regie erlassen.

Art. 16
Vermögen und Sachen

1. Das Vermögen des Zentrums besteht aus:

a) beweglichen Sachen, die das Land in sein Eigentum übertragen hat,

b) Gütern und technischen Geräten für den Betrieb des Zentrums,

c) allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva des Zentrums.

2. Das Zentrum nutzt die von der Landesdomäne zur Verfügung gestellten unbeweglichen und beweglichen Sachen zur Ausübung seiner Tätigkeit.

3. Das Zentrum darf die vom Land zur Verfügung gestellten informationstechnischen und telematischen Dienste und die entsprechende Infrastruktur nutzen.

Art. 17
Kassendienst

1. Das Zentrum hat einen eigenen Kassendienst, der demselben Kreditinstitut anvertraut wird, das den Kassendienst des Landes versieht.

Art. 18
Auflösung des Zentrums

1. Wird das Zentrum aus welchem Grund auch immer aufgelöst, so übernimmt das Land alle Güter des Zentrums und tritt in sämtliche aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein.

Art. 19
Übergangsbestimmungen

1. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates und die Dekrete des Direktors des Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg bleiben gültig, soweit nicht im Widerspruch mit diesen Bestimmungen.

2. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsquellen gemäß Art. 11 dieses Status, werden weiterhin die derzeit gültigen Bestimmungen angewandt.

3. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsquellen gemäß Art. 11 dieses Statuts kann Personal des Zentrums, das mit einem Auswahlverfahren aufgenommen worden ist, mit Ausnahme jenes Personals, über welches Disziplinarmaßnahmen verhängt worden sind, nach Ermessen des Zentrums direkt wieder in den Dienst aufgenommen werden.

Art. 20
Inkrafttreten

Dieses Statut wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

 

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