(1) Nach Artikel 81 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Das Land ist zudem ermächtigt, Einzelpersonen oder Vereinigungen für die Organspende Beihilfen zu gewähren, und zwar für die Deckung der aufgrund einer Organentnahme oder -verpflanzung entstandenen Ausgaben, mit Ausnahme jener, die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes gehen, und unter der Voraussetzung, dass die Organentnahme in einem Südtiroler Krankenhaus erfolgt ist. Zudem ist das Land ermächtigt, Beihilfen für Reise- und Aufenthaltsspesen zu gewähren, die von Querschnittgelähmten und Tetraplegikern sowie von etwaigen Begleitpersonen im Rahmen von Therapien in Rehabilitationseinrichtungen auf staatlicher Ebene getragen wurden.”