(1) Artikel 12/ter Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Jeder Gesundheitsbezirk muss sich, unbeschadet der Zuständigkeiten des Generaldirektors, an die Landesplanung, die Betriebsordnung und die strategische Betriebsplanung halten. Innerhalb dieser Grenzen: