(1) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt und unter den Rechnungsprüfern ausgewählt werden, die in dem von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind. Die Zusammensetzung des Kollegiums muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen im Land entsprechen, gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung.”
(2) Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Das Kollegium bleibt für drei Jahre im Amt; die Mitglieder können bestätigt werden. Den Kollegiumsmitgliedern steht für das Triennium eine von der Landesregierung festgelegte allumfassende fixe jährliche Bruttovergütung im Ausmaß von höchstens 9 Prozent der Grundentlohnung des Generaldirektors zu. Die Vergütung des Präsidenten ist im Vergleich zu jener der anderen Mitglieder des Kollegiums um 20 Prozent erhöht.”
(3) Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Das Kollegium übt folgende Tätigkeiten aus:
- es überwacht die Einhaltung der Gesetze,
- es überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sowie die Übereinstimmung der Haushaltsabrechnung mit den Pflichtbüchern und der Rechnungsführung und führt periodische Kassenkontrollen durch; es überprüft außerdem den Wert der Wertpapiere, die Eigentum des Sanitätsbetriebes sind oder von diesem verwahrt werden, der Hinterlegungen sowie der Kautionen,
- es prüft die Jahres- und Mehrjahreshaushaltsvoranschläge sowie die Jahresabschlüsse und fasst einen entsprechenden Bericht ab,
- es überprüft die Verwaltung des Sanitätsbetriebes in wirtschaftlicher Hinsicht und äußert sich zur Erreichung der Ziele des öffentlichen Finanzwesens und zur ordnungsgemäßen Führung des Sanitätsbetriebes,
- es führt die Kontrolle der verwaltungsrechtlichen und formellen Vorschriftsmäßigkeit aus, insbesondere in Bezug auf die Akte der hohen Verwaltung,
- es äußert sich zur Angemessenheit der internen Kontrollsysteme betreffend die Betriebsführung,
- es überprüft die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen,
- es führt die Kontrolle der Betriebsabkommen im Personalbereich durch.“
(4) Nach Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Das Kollegium fasst die Protokolle gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modellen ab und geht der Informationspflicht gegenüber den Kontrollorganen nach. Das Kollegium berichtet zudem der Landesregierung zumindest vierteljährlich sowie auf Verlangen derselben über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und teilt ihr unverzüglich jene Fälle mit, bei denen begründeter Verdacht auf schwere Unregelmäßigkeiten besteht. Es unterbreitet dem Rat der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften sowie dem Vertreter des Rates der Gemeinden laut Artikel 20 Absatz 3 regelmäßig und jedenfalls mindestens alle sechs Monate einen Bericht über die Tätigkeit des Sanitätsbetriebs.“