(1) Nach Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Die Landesregierung ergreift Maßnahmen, um die unangemessene Inanspruchnahme der Dienste der Notaufnahme in den Krankenhäusern einzuschränken.”